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Entscheid

00.029.245

Entscheid vom 21. Dezember 2022

23. Dezember 2022Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.245 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2022 Entscheid vom 21. Dezember 2022 Klägerin: Özçelik Meli Emina, geboren am 30. Dezember 1993, von Wetti...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.029.245 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2022

Entscheid vom 21. Dezember 2022 Klägerin: Özçelik Meli Emina, geboren am 30. Dezember 1993, von Wettingen, Neuhofstrasse 20, 5600 Lenzburg vertreten durch MLaw Moëna Mika, Rechtsanwältin, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg

Beklagter: Özçelik Levent, geboren am 27. November 1992, von der Türkei, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Eheungültigkeit

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Gesuchs von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Die Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 (inkl. Publikationskosten) wird der Klägerin auferlegt.

3.

Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 3 des Familiengerichts

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