00.029.253
KEMN.2022.888 / Entscheid vom 21.12.2022
23. Dezember 2022Deutsch5 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.253 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2022 KEMN.2022.888 / Entscheid vom 21.12.2022 Betroffene: Hava Hussaini, geboren am 19. September 2020, vo...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.029.253 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2022
KEMN.2022.888 / Entscheid vom 21.12.2022 Betroffene: Hava Hussaini, geboren am 19. September 2020, von Afghanistan, General Herzog-Strasse 49, 5600 Lenzburg Mutter: Shahr Banu Hussaini, geboren am 1. Januar 1995, von Afghanistan, General Herzog-Strasse 49, 5600 Lenzburg Vater: Mohammad Hossain Temori, von Afghanistan, Wohnort unbekannt Beiständin bis 31.12.2022: Marion Kohler, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst der Stadt Lenzburg, Poststrasse 5, 5600 Lenzburg Beistand ab 01.01.2023: Michael Gruber, Leiter Soziale Dienste der Stadt Lenzburg, Poststrasse 5, 5600 Lenzburg Gegenstand: Mandatsträgerwechsel
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
1.1
Die bisherige Beiständin Marion Kohler wird per 31.12.2022 aus ihrem Amt entlassen. 1.2. Die bisherige Beiständin wird von ihrer Pflicht entbunden, einen Schlussbericht gemäss Art. 425 ZGB zu erstatten. 1.3. Der bisherigen Beiständin wird aufgetragen, - die alte Ernennungsurkunde bis zum 10.01.2023 an das Familiengericht zu retournieren; - dem neuen Beistand die für die Mandatsführung notwendigen Akten zu überreichen.
2.
Es wird auf die Bestimmungen von Art. 454 und Art. 455 ZGB über die Verantwortlichkeit aufmerksam gemacht. Diese lauten wie folgt: "Art. 454 ZGB
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1.
Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. 2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. 3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. 4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. Art. 455 ZGB 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 3 Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton."
3.
Die bestehende Massnahme wird unverändert weitergeführt.
4.
Zum Beistand wird per 01.01.2023 Michael Gruber, Stadt Lenzburg, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst, Poststrasse 5, 5600 Lenzburg, ernannt.
5.
Die bisherig festgesetzte Berichtsperiode bleibt unverändert bestehen.
6.
Sollte es gegen die Einsetzung von Michael Gruber begründete Einwendungen geben, so werden die Eltern gebeten, sich innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids beim Familiengericht zu melden.
Ohne Nachricht der Eltern geht das Familiengericht davon aus, dass sie mit der Einsetzung einverstanden sind.
7.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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8.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Der Entscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 321 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht (Art. 450c ZGB). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Obergericht nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB i.V.m. Art. 325 ZPO).
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Der Entscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 321 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht (Art. 450c ZGB). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Obergericht nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB i.V.m. Art. 325 ZPO).
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