00.029.282
Verfügung vom 17. November 2022
28. Dezember 2022Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.282 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.12.2022 Verfügung vom 17. November 2022 Gesuchstellerin Oikos GmbH, Hubelstrasse 13, 5057 Reitnau vertreten durc...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.029.282 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.12.2022
Verfügung vom 17. November 2022 Gesuchstellerin Oikos GmbH, Hubelstrasse 13, 5057 Reitnau vertreten durch MLaw David Grimm, Advokatur Grimm, Hauptstrasse 45, Postfach 111, 5070 Frick
Gesuchsgegner Marcel Anderegg, Suhrerstrasse 49, 5036 Oberentfelden
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Die Gesuchstellerin stellt folgende Rechtsbegehren:
Erwägungen
1.
Der Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten, die 3 1/2 – Zimmerwohnung (Wohnung Nr. 1.3), Suhrerstrasse 49, 5036 Oberentfelden unverzüglich, eventuell bis zu einem richterlich zu bestimmenden Termin, vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt, mit allen Schlüsseln zurückzugeben und zu verlassen. Im Unterlassungsfalle sei er durch das Präsidium des Zivilgerichts Aarau polizeilich auszuweisen.
2.
Es sei dem Gesuchsbeklagten bei Widerhandlung gegen den richterlichen Befehl gemäss Ziffer 1 hiervor Strafe nach Art. 292 StGB anzudrohen (Art. 353 Abs. 1 lit. a ZPO).
3.
Es sei der Polizei nach Ablauf der richterlich angesetzten Frist (gemäss Ziffer 1 hiervor) vom Präsidium des Zivilgerichts Aarau der entsprechende Auftrag zur Ausweisung zu erteilen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. und Auslagen.
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Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Das Gesuch der Gesuchstellerin wird dem Gesuchsgegner zugestellt.
Dem Gesuchsgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 8 Tagen gesetzt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Aarau
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