00.029.290
Entscheid vom 25. November 2022 / SZ.2022.229
29. Dezember 2022Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.290 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 29.12.2022 Entscheid vom 25. November 2022 / SZ.2022.229 Auf Gesuch der Grundeigentümerin wird allen Unberechtigten das Parkieren von Fahrzeug...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.029.290 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 29.12.2022
Entscheid vom 25. November 2022 / SZ.2022.229 Auf Gesuch der Grundeigentümerin wird allen Unberechtigten das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf den Grundstücken GB Baden, Grundstück-Nr. 4147 und Nr. 4155 richterlich verboten. Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft.
Entscheid vom 25. November 2022 / SZ.2022.229 Auf Gesuch der Grundeigentümerin wird allen Unberechtigten das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf den Grundstücken GB Baden, Grundstück-Nr. 4147 und Nr. 4155 richterlich verboten. Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft.
Das Verbot wird auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet.
Berechtigt sind nur: Mitarbeitende, Patienten, Besuchende, Partnerfirmen, Drittfirmen und Handwerker im direkten Kontakt mit der Kantonsspital Baden AG (KSB) zum Parkieren von Fahrzeugen, Motor- und Fahrrädern auf den speziell dafür markierten Abstellflächen. Fahrzeugführende die über eine entsprechende Parkerlaubnis verfügen. Diese ist jederzeit gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu deponieren. Zulieferer während der Dauer des Güterumschlages (Warenannahme KSB) Partnerfirmen, Drittfirmen und Handwerker der Grossbaustellen, ist das Führen von Fahrzeugen auf dem Areal, in Verbindung mit ihrer Tätigkeit, erlaubt. Das Aufstellen ist nur auf den vereinbarten Parkflächen erlaubt.
Auf dem ganzen Areal ist die Geschwindigkeit auf max. 30 km/h begrenzt und das Strassenverkehrsgesetz behält seine Gültigkeit.
Die Parkplatzbestimmungen der Kantonsspital Baden AG sind ein Bestandteil dieses richterlichen Parkverbots.
Gemäss Art. 260 ZPO kann jede Person, die das Verbot nicht anerkennen will, innert einer Frist von 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Sie macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden.
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Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts
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