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Entscheid

00.041.226

Verfügung vom 5. Juli 2023

8. September 2023Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.041.226 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.09.2023 Verfügung vom 5. Juli 2023 Betroffene wotzz! Schweiz GmbH, Widengasse 41, 5070 Frick Zustelladresse...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.041.226 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.09.2023

Verfügung vom 5. Juli 2023 Betroffene wotzz! Schweiz GmbH, Widengasse 41, 5070 Frick Zustelladresse: Claudia-Mihaela Timis, Sc. B et. 4 ap. 72, Strada Panait Cerna 3, 420 040 Bistrita, Rumänien

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel

Der Gerichtspräsident zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 (Postaufgabe 12. Mai 2023) zeigte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau an, die betroffene Gesellschaft weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation Mängel auf, und überwies die Angelegenheit gemäss Art. 939 Abs. 2 OR an das hiesige Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 731b OR. Das Handelsregisteramt bringt vor, es bestehe keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 OR).

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 97 ZPO wird die betroffene Gesellschaft darauf hingewiesen, dass die mutmasslichen Gerichtskosten Fr. 1'500.00 bis Fr. 3'000.00 betragen und im Regelfall der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da der vorliegende Fall in einem Einparteienverfahren abzuwickeln ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.

Die Eingabe des Handelsregisteramts erscheint weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der betroffenen Gesellschaft ist daher Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme anzusetzen (Art. 253 ZPO).

Der Gerichtspräsident verfügt:

1.

© 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

Die Eingabe des Handelsregisteramts des Kantons Aargau vom 15. Mai 2023 wird der betroffenen Gesellschaft zur Stellungnahme zugestellt.

2.

Der betroffenen Gesellschaft wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt.

3.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Stellungnahme

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchsteller im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu­ legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO). 5080 Laufenburg

Eingabe vom 12. Mai 2023 © 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3

Wenn im Handelsregister eingetragene Gesellschaften einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, fordert das Handelsregisteramt diese gemäss Art. 939 Abs. 1 OR unter Fristansetzung auf, den Mangel zu beheben. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 OR). Das Handelsregisteramt ist dabei nicht Verfahrenspartei (Botschaft BBI 2015 3617).

Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO i.V.m. § 6 lit. b EG ZPO AG ist das Bezirksgericht am Sitz der Gesellschaft im summarischen Verfahren zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b OR und Art. 939 OR zuständig. Der Sitz der rubrizierten Gesellschaft befindet sich in Frick. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.

Gemäss Art. 814 Abs. 3 OR muss die Geseilschaft durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch einen Geschäftsführer oder durch einen Direktor erfüllt werden. Vorliegend fehlt es an diesem Erfordernis.

Mit eingeschriebenem Brief vom 17.03.2023 wurde das oberste Leitungsorgan aufgefordert, innert

30.

Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und die entsprechende Eintragung anzumelden. Dabei wurde auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hingewiesen. Diese Frist verstrich unbenützt und die benötigten Unterlagen wurden uns nicht eingereicht.

Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts

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