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Entscheid

00.042.522

Verfügung / Vorladung vom 29.09.2023 (SC.2023.16)

4. Oktober 2023Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.042.522 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Vorladungen Veröffentlicht: 04.10.2023 Verfügung / Vorladung vom 29.09.2023 (SC.2023.16) Klägerin: Tatiana Battistel Blumenthal De Moraes, geboren am 31. Oktober 19...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.042.522 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Vorladungen Veröffentlicht: 04.10.2023

Verfügung / Vorladung vom 29.09.2023 (SC.2023.16) Klägerin: Tatiana Battistel Blumenthal De Moraes, geboren am 31. Oktober 1995, von Italien, c/o Guesthouse, Quellenstrasse 32, 5330 Bad Zurzach Beklagter: Emanuele Mazzei, geboren am 15. Februar 1984, von Italien, Bahnhofstrasse 33, 5325 Leibstadt Sohn: Emanuele Mazzei, geboren am 15. Februar 1984, von Italien, Bahnhofstrasse 33, 5325 Leibstadt Gegenstand: Schlichtungsverfahren betreffend Kinderbelange Gestützt auf das Nichtabholen der Vorladung/Verfügung vom 9. August 2023, das Nichtabholen der Verfügung vom 21. August 2023 seitens des Beklagten und die gescheiterte polizeiliche Zustellung der Verfügung vom 5. September 2023 Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

1.1

Erneute Zustellung des Schlichtungsgesuchs der Klägerin (Postaufgabe: 7. August 2023) an den Beklagten zur allfälligen mündlichen Stellungnahme anlässlich der Schlichtungsverhandlung. 1.2. Erneue Zustellung des Dokuments "Bestätigung des Eingangs des Gesuchs und wichtige Informationen zum Verfahren" an den Beklagten zur Kenntnis. 1.3. Erneute Zustellung der Vorladung vom 9. August 2023 an den Beklagten zur Kenntnis. 1.4. Erneute Zustellung der Verfügung vom 21. August 2023 an den Beklagten zur Kenntnis. 1.5. Erneute Zustellung der Verfügung vom 5. September 2023 an den Beklagten zur Kenntnis.

2.

Die auf Dienstag, 26. September 2023, 10.00 Uhr, angesetzte Verhandlung wird verschoben auf Montag, 6. November 2023, 8.00 Uhr, vor Gerichtspräsidium Zurzach, Propstei, 1. Stock, Gerichtssaal, Hauptstrasse 40, 5330 Bad Zurzach

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3.

Der Beklagte hat bis zum 30. Oktober 2023 insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: Einkommensausweise 2022, Arbeitsvertrag, Lohn-/Einkommensabrechnungen Januar - Juli 2023, Belege betreffend Wohnkosten, Krankenkassenprämie 2022 + 2023 für Brian und Parteien, ev. Beleg betreffend Prämienverbilligung 2022 + 2023, ev. Beleg betreffend Arbeitsweg-/ Berufsgewinnungskosten, Steuerveranlagung 2022 inkl. Wertschriftenverzeichnis, wenn noch nicht vorhanden Steuererklärung 2022 inkl. Wertschriftenverzeichnis, wenn noch nicht vorhanden Steuerveranlagung 2021 inkl. Wertschriftenverzeichnis, ev. Beleg betreffend im 2022 und 2023 bezogene Sozialhilfegelder, ev. Belege betreffend Auslagen für Brian, Beleg betreffend aktuelles Vermögen (Bankkonti+ etc.), Beleg betreffend aktuelle Schulden 4.

Die Parteien müssen in der Regel persönlich erscheinen.

5.

Im Übrigen wird auf die Vorladung vom 9. August 2023 sowie die Verfügungen vom 21. August und 5. September 2023 verwiesen.

Die in Ziff. 1.-1.5 und in Ziff. 5. erwähnten Dokumente sind auf der Gerichtskanzlei des Familiengerichts Zurzach, Hauptstrasse 40, 5330 Bad Zurzach, unter Voranmeldung einsehbar.

Erscheinungspflicht Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer a. ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat, b. wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist, c. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken und in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz und dem Mitwirkungsgesetz als Arbeitgeber eine angestellte Person delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleiches schriftlich ermächtigt ist. Die Gegenpartei und das Gericht sind über die Vertretung vorgängig zu orientieren (Art. 204 Zivilprozessordnung, ZPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Verhinderung ist schriftlich zu begründen und soweit möglich zu belegen.

Säumnisfolgen (Art. 206 ZPO) Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Bei Säumnis der beklagten Partei kann die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung gemäss Art.

209.

ZPO erteilen, den Parteien einen Urteilsvorschlag gemäss Art. 210 ZPO unterbreiten oder in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken auf Antrag der klagenden Partei einen Endentscheid gemäss Art. 212 ZPO fällen. Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. © 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3 Präsidium II des Familiengerichts © 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 3