00.044.026
Urteilsvorschlag vom 26. Oktober 2023
1. November 2023Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.044.026 Stelle: Friedensrichteramt Kreis II Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.11.2023 Urteilsvorschlag vom 26. Oktober 2023 Friedensrichteramt II Urteilsvorschlag vom 26. Oktober 2023...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.044.026 Stelle: Friedensrichteramt Kreis II Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.11.2023
Urteilsvorschlag vom 26. Oktober 2023 Friedensrichteramt II Urteilsvorschlag vom 26. Oktober 2023, Geschäftsnummer 2023-027-1059 betreffend Schlichtungsverfahren in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.-Eingang des Klagegesuches nach Poststempel: 18. August 2023 Klägerin: Infoscore AG, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren Beklagter: Monsanto Murphy, Rosenweg 2, 5036 Oberentfelden Gegenstand: Unbeglichene Schlussrechnung Nr. 104263359 vom 6.7.2022 für Kreditkartenbezüge Urteilsvorschlag des Friedensrichters:
Erwägungen
1.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 3'322.85 (Hauptforderung), CHF 518.75 Zins bis 26.10.2023, sowie CHF 478.25 Inkassokosten zu bezahlen.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22005156 des Betreibungsamtes Oberentfelden (Zahlungsbefehl vom 26.10.2022) wird vollumfänglich aufgehoben.
3.
Der Beklagte hat der Klägerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen.
4.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 werden dem Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Klägerin in der Höhe von CHF 300.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin CHF 300.00 direkt zu ersetzen hat. Zudem hat der Beklagte die zusätzlichen Kosten für die Veröffentlichung im Amtsblatt im Betrag von CHF 60.00 an die Klägerin zurückzuerstatten.
Begründung: Auf eine schriftliche Begründung wird verzichtet (Art. 210 Abs. 2 ZPO)
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Wirkung des Urteilsvorschlags: Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnungserklärung ist beim Friedensrichter schriftlich einzureichen. Sie bedarf keiner Begründung. Diese Frist eidgenössischen Rechts steht während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung zu (Art. 211 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, so darf dieser im späteren Gerichtsverfahren nicht verwendet werden. Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO).
Friedensrichteramt Kreis II
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