00.044.324
Entscheid vom 6. November 2023 (SG.2023.28)
8. November 2023Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.044.324 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.11.2023 Entscheid vom 6. November 2023 (SG.2023.28) Gesuchstellerin: GastroSocial Pensionskasse, Buchserstrasse 1...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.044.324 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.11.2023
Entscheid vom 6. November 2023 (SG.2023.28) Gesuchstellerin: GastroSocial Pensionskasse, Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau
Gesuchsgegnerin: High 5 Truck GmbH, c/o Uwe Herbert Pilath, Luzernerstrasse 64, 5630 Muri AG
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung nach ordentliche Betreibung (AbrechNr: AG470.0183.00)
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Das Verfahren wird infolge Konkurseröffnung in einem anderen Verfahren als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 150.00 zurückzuerstatten.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und
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begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Muri Präsidium des Zivilgerichts
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