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Entscheid

00.044.812

Entscheid vom 1. März 2023

17. November 2023Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.044.812 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 17.11.2023 Entscheid vom 1. März 2023 Auf Gesuch des Gesuchstellers al Eigentümer wurde verfügt: Unberechtigten wird verboten, die Liegen...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.044.812 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 17.11.2023

Entscheid vom 1. März 2023 Auf Gesuch des Gesuchstellers al Eigentümer wurde verfügt: Unberechtigten wird verboten, die Liegenschaft GB Wittnau Nr. 155 zu betreten oder zu befahren sowie Fahrzeuge aller Art auf dieser Liegenschaft abzustellen. Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit Busse bis Fr. 2'000.00 bestraft. Laufenburg, 1. März 2023 Das Verbot fällt mit Ablauf von 20 Jahren dahin. Gegen dieses Verbot kann innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gerichtspräsidium Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Sie macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksgam (Ar. 260 ZPO).

Entscheid vom 1. März 2023 Auf Gesuch des Gesuchstellers al Eigentümer wurde verfügt: Unberechtigten wird verboten, die Liegenschaft GB Wittnau Nr. 155 zu betreten oder zu befahren sowie Fahrzeuge aller Art auf dieser Liegenschaft abzustellen. Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit Busse bis Fr. 2'000.00 bestraft. Laufenburg, 1. März 2023 Das Verbot fällt mit Ablauf von 20 Jahren dahin. Gegen dieses Verbot kann innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gerichtspräsidium Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Sie macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksgam (Ar. 260 ZPO).

Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts

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