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Entscheid

00.044.990

Entscheid vom 20.11.2023 / KEMN.2023.1018+1019

21. November 2023Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.044.990 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 21.11.2023 Entscheid vom 20.11.2023 / KEMN.2023.1018+1019 Betroffener 1: Louis Sommerhalder, geboren am 28. Sept...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.044.990 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 21.11.2023

Entscheid vom 20.11.2023 / KEMN.2023.1018+1019 Betroffener 1: Louis Sommerhalder, geboren am 28. September 2015, von Sursee, Im Baumgarten 10, 5616 Meisterschwanden Betroffener 2: Elias Sommerhalder, geboren am 30. September 2017, von Sursee, Im Baumgarten 10, 5616 Meisterschwanden Mutter: Cathrin Sommerhalder, geboren am 13. April 1987, von Deutschland, Wohnort unbekannt Vater: Remo Sommerhalder, geboren am 20. Oktober 1974, von Sursee, Im Baumgarten 10, 5616 Meisterschwanden Beiständin bis 31.12.2023: Nathalie Dellweg, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg Beistand ab 01.01.2024: Christian Büchli, Soziale Dienste Meisterschwanden, Hauptstrasse 10, 5616 Meisterschwanden Gegenstand: Mandatsträgerwechsel

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

1.1

Die bisherige Beiständin Nathalie Dellweg wird per 31.12.2023 aus ihrem Amt entlassen.

1.2

Der bisherigen Beiständin wird aufgetragen, den Schlussbericht für die Periode vom 01.07.2022 bis 31.12.2023 zu erstatten und diesen dem Familiengericht bis spätestens 31.03.2024 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen; die alte Ernennungsurkunde innert gleicher Frist an das Familiengericht zu retournieren; dem neuen Beistand die für die Mandatsführung notwendigen Akten zu überreichen.

2.

2.1

Zum neuen Beistand wird Christian Büchli, Soziale Dienste Meisterschwanden, Hauptstrasse 10, 5616 Meisterschwanden, ernannt. © 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

2.2

Die bestehende Massnahme wird unverändert weitergeführt.

2.3

Dem neuen Beistand wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen.

2.4

Dem neuen Beistand wird aufgetragen, den nächsten ordentlichen Bericht für die Periode vom

01.01.2024

bis 31.12.2025 zu erstatten und diesen dem Familiengericht bis spätestens 31.03.2026 unaufgefordert (im Doppel) einzureichen.

3.

Sollte es gegen die Einsetzung von Christian Büchli begründete Einwendungen geben, so werden die Eltern gebeten, sich innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids beim Familiengericht zu melden.

Ohne Nachricht der Eltern geht das Familiengericht davon aus, dass sie mit der Einsetzung einverstanden sind.

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).

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Bezirksgericht Lenzburg Im Namen des Präsidium des Familiengerichts Lenzburg

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