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Entscheid

00.044.994

Entscheid vom 20.11.2023 / KEBK.2023.214+215

21. November 2023Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.044.994 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 21.11.2023 Entscheid vom 20.11.2023 / KEBK.2023.214+215 Betroffener 1: Louis Sommerhalder, geboren am 28. Septem...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.044.994 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 21.11.2023

Entscheid vom 20.11.2023 / KEBK.2023.214+215 Betroffener 1: Louis Sommerhalder, geboren am 28. September 2015, von Sursee, Im Baumgarten 10, 5616 Meisterschwanden Betroffener 2: Elias Sommerhalder, geboren am 30. September 2017, von Sursee, Im Baumgarten 10, 5616 Meisterschwanden Mutter: Cathrin Sommerhalder, geboren am 13. April 1987, von Deutschland, Wohnort unbekannt Vater: Remo Sommerhalder, geboren am 20. Oktober 1974, von Sursee, Im Baumgarten 10, 5616 Meisterschwanden Beiständin bis 31.12.2023: Nathalie Dellweg, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg Gegenstand: Bericht vom 02.05.2023 für die Periode vom 23.07.2020 - 30.06.2022

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Der für die Betroffenen für die Periode vom 23.07.2020 bis 30.06.2022 erstattete Bericht wird genehmigt.

2.

Die Beiständin wurde mit Entscheid vom 20.11.2023 (KEMN.2023.1018+1019) per 31.12.2023 aus ihrem Amt entlassen. Ihr wurde aufgetragen, den Schlussbericht für die Periode vom 01.07.2022 bis 31.12.2023 zu erstatten und diesen dem Familiengericht Lenzburg bis spätestens 31.03.2024 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen.

Die Beiständin wurde mit Entscheid vom 20.11.2023 (KEMN.2023.1018+1019) per 31.12.2023 aus ihrem Amt entlassen. Ihr wurde aufgetragen, den Schlussbericht für die Periode vom 01.07.2022 bis 31.12.2023 zu erstatten und diesen dem Familiengericht Lenzburg bis spätestens 31.03.2024 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen.

3.

Die Eltern können bei der Beiständin eine Kopie des Berichts verlangen.

4.

Es wird Vormerk genommen, dass die Beiständin auf eine Mandatsentschädigung verzichtet.

5.

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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).

Bezirksgericht Lenzburg Im Namen des Präsidium des Familiengerichts Lenzburg

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