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Entscheid

00.045.154

Entscheid vom 20. November 2023

23. November 2023Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.045.154 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.11.2023 Entscheid vom 20. November 2023 Schuldnerin: FinMag Holding GmbH in Liquidation, mit Sitz in Hallwil...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.045.154 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.11.2023

Entscheid vom 20. November 2023 Schuldnerin: FinMag Holding GmbH in Liquidation, mit Sitz in Hallwil

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung nach Organisationsmangel

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Über die FinMag Holding GmbH in Liquidation, mit Sitz in Hallwil, wird mit Wirkung ab 3. November 2021 der Konkurs eröffnet.

2. Die mit Entscheid des Zivilgerichtspräsidiums Lenzburg vom 21. Oktober 2021 eröffnete Liquidation der Schuldnerin nach den Vorschriften über den Konkurs im Sinne von Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR (SZ.2021.50) wird als Konkursverfahren (SG.2021.105) weitergeführt.

2. Die mit Entscheid des Zivilgerichtspräsidiums Lenzburg vom 21. Oktober 2021 eröffnete Liquidation der Schuldnerin nach den Vorschriften über den Konkurs im Sinne von Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR (SZ.2021.50) wird als Konkursverfahren (SG.2021.105) weitergeführt.

3. Der Konkurs ist im summarischen Verfahren durchzuführen.

4. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

5. Die Kosten der Konkurseröffnung von CHF 200.00 und der Anordnung des summarischen Verfahrens von CHF 200.00, d.h. insgesamt CHF 400.00, werden der Konkursmasse auferlegt.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

© 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Das Obergericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 2 des Zivilgerichts

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