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Entscheid

00.045.156

Entscheid vom 6. November 2023

23. November 2023Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.045.156 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.11.2023 Entscheid vom 6. November 2023 Gesuchsteller: Kanton Schaffhausen, vertreten durch Finanzverwaltung d...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.045.156 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.11.2023

Entscheid vom 6. November 2023 Gesuchsteller: Kanton Schaffhausen, vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen, Gerichtskasse, J. J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen

Gesuchgegnerin: Ajruloska Laura, Birchstrasse 4, 8212 Neuhausen am Rheinfall

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20221623 des Betreibungsamtes Rupperswil (Zahlungsbefehl vom 07.12.2022) Ref. 4163373, ID Nr. 29918

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 20221623 des Betreibungsamtes Rupperswil (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2022) für den Betrag von CHF 400.00 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Entscheidgebühr von CHF 220.00 (inkl. den Auslagen der Publikationen im Amtsblatt) wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 220.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der © 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 3 des Zivilgerichts

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