00.045.158
Entscheid vom 14. November 2023
23. November 2023Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.045.158 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.11.2023 Entscheid vom 14. November 2023 Gesuchsteller: Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, D...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.045.158 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.11.2023
Entscheid vom 14. November 2023 Gesuchsteller: Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, Direkte Bundessteuer, Sektion Bezug, Postfach, 5001 Aarau
Gesuchgegner: Balogh Adam, Lauéstrasse 2, 5103 Wildegg
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 43249 des Betreibungsamtes Möriken-Wildegg (Zahlungsbefehl vom 13.02.2023) Ref. 2768.3703.04 / 2020
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Dem Gesuchsteller wird in teilweiser Gutheissung des Begehrens in der Betreibung Nr. 43249 des Betreibungsamtes Möriken-Wildegg (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2023) für den Betrag von CHF 828.70 nebst Zins zu 4 % seit dem 11. Februar 2023 sowie für CHF 55.50 Verzugszins bis 10. Februar 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten.
3.
Die Entscheidgebühr von CHF 150.00, sowie die Auslagen für die Publikation von CHF 100.00, total CHF 250.00, werden dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchgegner dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 250.00 direkt zu ersetzen hat.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und
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begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 3 des Zivilgerichts
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