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Entscheid

00.045.266

Verfügung vom 27.09.2023

24. November 2023Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.045.266 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.11.2023 Verfügung vom 27.09.2023 Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung Gesuchstellerin Horlacher...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.045.266 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.11.2023

Verfügung vom 27.09.2023 Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Gesuchstellerin Horlacher Immobilien AG, Wiggerblock A, 6260 Reiden

Gesuchsgegner 1 Shpejtim Berisha, Industriestrasse 2a, 5610 Wohlen AG

Gesuchsgegnerin 2 Doris Bajrami, Industriestrasse 2a, 5610 Wohlen AG

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

Das Gesuch wurde den Gesuchsgegnern bereits zugestellt.

2.

Den Gesuchsgegnern wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne diese weitergeführt.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise

Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Will sich eine Partei vertreten lassen, ist eine Vollmacht einzureichen.

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Lauf der Frist für die Stellungnahme

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Zivilgerichts

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