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Entscheid

00.045.510

Entscheid vom 27. November 2023

30. November 2023Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.045.510 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.11.2023 Entscheid vom 27. November 2023 Im summarischen Verfahren betreffend Mieterausweisung (Rechtsschutz i...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.045.510 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.11.2023

Entscheid vom 27. November 2023 Im summarischen Verfahren betreffend Mieterausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art.

Erwägungen

257.

ZPO) in Sachen VAUDOISE Générale, 1001 Lausanne, vertreten durch Regimo Basel AG, Dufourstrasse 21, 4010 Basel, Gesuchstellerin, gegen Martin Javorek, z.Z. unbekannten Aufenthaltes, Gesuchgegner

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

1.

Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Gesuchs von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Die Entscheidgebühr von CHF 300.00, zzgl. Auslagen von CHF 42.00, total CHF 342.00, wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

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Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 2 des Zivilgerichts

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