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Entscheid

00.045.630

Verfügung vom 30. November 2023

4. Dezember 2023Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.045.630 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2023 Verfügung vom 30. November 2023 Klägerin: Ann-Kathrin Elisabeth Brechtmann, Hans-Much-Weg 19, DE-20249 H...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.045.630 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2023

Verfügung vom 30. November 2023 Klägerin: Ann-Kathrin Elisabeth Brechtmann, Hans-Much-Weg 19, DE-20249 Hamburg vertreten durch MLaw Andrej Bolliger, SLP Rechtsanwälte und Notariat, Ringstrasse 22, 4600 Olten Beklagte 1: Ursula Kreiner, Am Binnenhafen 64 - 66, DE-25813 Husum vertreten durch Dr. iur. Philipp Engel, BEELEGAL, Badenerstrasse 13, 5200 Brugg AG Beklagter 2: Niklas Frederik Michael Wapniarz, Am Hoppenhof 15, DE-27321 Thedinghausen Gegenstand: Ordentliches Zivilverfahren betreffend Auskunftsbegehren, Edition, Ungültigerklärung der Enterbung, Herabsetzung, Erbteilung Gestützt auf die Eingabe der Beklagten 1 vom 29. November 2023 wird verfügt:

Das Verfahren bleibt zu Gunsten von Vergleichsgesprächen bis am 31. Januar 2024 sistiert.

Die Parteien werden eingeladen, das Gericht spätestens mit Ablauf der Sistierung über den Stand der Vergleichsverhandlungen zu orientieren.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

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Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Brugg Präsidium 2 des Zivilgerichts

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