00.045.632
Klage vom 30. November 2023 und Verfügung vom 30. November 2023
4. Dezember 2023Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.045.632 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2023 Klage vom 30. November 2023 und Verfügung vom 30. November 2023 Klägerin: Ayat Hamad, geboren am 1. S...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.045.632 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2023
Klage vom 30. November 2023 und Verfügung vom 30. November 2023 Klägerin: Ayat Hamad, geboren am 1. September 1986, von Syrien, Oltnerstrasse 133, 4663 Aarburg, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Damian Wehrli, Kaistenbergstrasse 4, 5070 Frick Beklagter: Abdallah Hamad, geboren am 29. April 1984, von Palästina, Wohnort unbekannt Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB Rechtsbegehren:
Erwägungen
1.
Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2.
2.1 Es seien die gemeinsamen Kinder Sadam Hama, geb. 12. Juni 2017, und Alia Al Zoubi, geb. 4. Januar 2019 unter die alleinige elterliche Sorge sowie der Obhut der Klägerin zu stellen. Auf Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten sei zu verzichten. 2.2 Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts der beiden Kinder folgende monatlich vorschüssig zahlbaren Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige Kinderzulagen) zu bezahlen: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: für Sohn Sadam: CHF 805.00 (davon CHF 302.00 Betreuungsunterhalt. für Tochter Alia: CHF 805.00 (davon CHF 302.00 Betreuungsunterhalt. Ab 12.06.2027: für Sohn Sadam: CHF 955.00 (davon CHF 252.00 Betreuungsunterhalt). für Tochter Alia: CHF 754.00 (davon CHF 252.00 Betreuungsunterhalt). Ab 04.01.2029: für Sohn Sadam: CHF 855.00 (davon CHF 152.00 Betreuungsunterhalt). für Tochter Alia: CHF 855.00 (davon CHF 152.00 Betreuungsunterhalt). Ab 01.08.2029: für Sohn Sadam: CHF 802.00 (nur Barunterhalt, inkl. Überschussanteil). für Tochter Alia: CHF 802.00 (nur Barunterhalt, inkl. Überschussanteil). Ab 04.01.2035: für Sohn Sadam: CHF 895.00 (nur Barunterhalt, inkl. Überschussanteil). für Tochter Alia: CHF 895.00 (nur Barunterhalt, inkl. Überschussanteil). Diese Unterhaltsbeiträge seien gemäss üblicher obergerichtlicher Praxis zu indexieren. 2.3 Es sei festzustellen, das die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten ausschliesslich der Klägerin anzurechnen sind.
© 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
3.
Es sei der Beklagte zur verpflichten, der Klägerin einen monatlichen vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlten: - bis 11.06.2027: CHF 97.00, - ab 12.06.2027: CHF 0.00. Sollte der Kinderunterhaltsbeitrag nicht in der gemäss Ziff. 2 anbegehrten Höhe zugesprochen werden, wäre der persönliche Unterhaltsbeitrag der Klägerin gemäss vorstehendem Absatz um den fraglichen Differenzbetrag zu erhöhen. Diese Unterhaltsbeiträge seien gemäss üblicher obergerichtlicher Praxis zu indexieren.
4.
Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.
5.
Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen und auszugleichen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)
Der Gerichtspräsident verfügt: Die Klage vom 30. November 2023 wird dem Beklagten hiermit öffentlich zugestellt. Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 20 Tagen gesetzt. Bitte beigefügte Hinweise beachten! Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Inhalt der Klageantwort In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist dar-zulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen an-erkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweis-mittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung). Lauf der Frist für die Klageantwort Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Klageantwort Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 4 des Familiengerichts
© 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2