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Entscheid

00.045.863

Entscheid vom 4. Dezember 2023

7. Dezember 2023Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.045.863 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.12.2023 Entscheid vom 4. Dezember 2023 Gesuchstellerin Visana Services AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 16...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.045.863 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.12.2023

Entscheid vom 4. Dezember 2023 Gesuchstellerin Visana Services AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 16

Gesuchsgegner Ondrej Vystrcil, geboren am 24. März 1988, von Tschechien, Wohnort unbekannt

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Konkurs

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Über Ondrej Vystrcil, geboren am 24.03.1988, von Tschechien, Wohnort unbekannt, Inhaber des Einzelunternehmens T & O Meisterflorist Vystrcil, wird mit Wirkung ab 4. Dezember 2023, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

3.

Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf.

4.

Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 100.00 vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Ge­ suchsgegners vorab erheben darf.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

© 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

Das Obergericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Zivilgerichts

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