00.045.925
Entscheid vom 4. Dezember 2023
11. Dezember 2023Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.045.925 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2023 Entscheid vom 4. Dezember 2023 Gesuchstellerin: Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel, ver...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.045.925 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2023
Entscheid vom 4. Dezember 2023 Gesuchstellerin: Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel, vertreten durch Sympany Versicherungen AG, Abteilung Inkasso, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
Gesuchsgegner: Constantin-Virgil Stoica, Inhaber EF Stoicamontage Bau, Inhaber Stoica, Fulenbach SO, Aufenthalt unbekannt (vorher Brauereiweg 1, 4665 Oftringen)
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Konkursbegehren
Erwägungen
1.
Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg vom 31. März 2023 (Betreibung Nr. 22303045) liess die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für einen Betrag von insgesamt Fr. 5'111.95 nebst Zins zu 5 % seit 31. März 2023 auf den Betrag von Fr. 4'380.80 betreiben. Der Zahlungsbefehl wurde dem Gesuchsgegner am 24. April 2023 zugestellt. Es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben.
2.
Am 25. Mai 2023 erliess das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg in der Betreibung gemäss Ziff. 1.1. hiervor die Konkursandrohung. Die konnte dem Gesuchsgegner auch polizeilich nicht zugestellt werden....
3. Während vorliegend der Zahlungsbefehl vom 31. März 2023 in der Betreibung Nr. 22303045 dem Gesuchsgegner zugestellt werden konnte, scheiterte die Zustellung der Konkursandrohung vom 25. Mai 2023. Der Rückseite der Konkursandrohung ist zu entnehmen, dass die Zustellung auch durch die Regionalpolizei Zofingen nicht erfolgen konnte. Als Grund wurde das Feld "Empfänger nicht ermittelbar" angekreuzt. Die Konkursandrohung hätte demnach öffentlich bekannt gemacht werden müssen, damit die Zustellung als erfolgt gilt (vgl. Art. 66 Abs. 4 SchKG). Nachdem die Konkursandrohung dem Gesuchsgegner nicht zugestellt wurde, er vom Inhalt der Konkursandrohung keine Kenntnis hat und die Zustellfiktion nicht greift, ist die Konkursandrohung infolge fehlerhafter Zustellung nichtig. Es liegt offensichtliche Nichtigkeit vor und eine Überweisung an die Aufsichtsbehörde erweist sich daher als überflüssig, zumal dieses Vorgehen auch im Hinblick auf die Verfahrensökonomie und das Beschleunigungsgebot kaum angezeigt erscheint. Das Konkursgericht hat die offensichtliche © 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3 Nichtigkeit der zu beurteilenden Konkursandrohung vielmehr vorfrageweise selber festzustellen.
3. Während vorliegend der Zahlungsbefehl vom 31. März 2023 in der Betreibung Nr. 22303045 dem Gesuchsgegner zugestellt werden konnte, scheiterte die Zustellung der Konkursandrohung vom 25. Mai 2023. Der Rückseite der Konkursandrohung ist zu entnehmen, dass die Zustellung auch durch die Regionalpolizei Zofingen nicht erfolgen konnte. Als Grund wurde das Feld "Empfänger nicht ermittelbar" angekreuzt. Die Konkursandrohung hätte demnach öffentlich bekannt gemacht werden müssen, damit die Zustellung als erfolgt gilt (vgl. Art. 66 Abs. 4 SchKG). Nachdem die Konkursandrohung dem Gesuchsgegner nicht zugestellt wurde, er vom Inhalt der Konkursandrohung keine Kenntnis hat und die Zustellfiktion nicht greift, ist die Konkursandrohung infolge fehlerhafter Zustellung nichtig. Es liegt offensichtliche Nichtigkeit vor und eine Überweisung an die Aufsichtsbehörde erweist sich daher als überflüssig, zumal dieses Vorgehen auch im Hinblick auf die Verfahrensökonomie und das Beschleunigungsgebot kaum angezeigt erscheint. Das Konkursgericht hat die offensichtliche © 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3 Nichtigkeit der zu beurteilenden Konkursandrohung vielmehr vorfrageweise selber festzustellen.
Aufgrund der offensichtlichen Nichtigkeit der Konkursandrohung vom 25. Mai 2023 kann diese nicht Grundlage einer Konkurseröffnung sein, weshalb das Konkursbegehren abzuweisen ist. …
1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: Die Gesuchstellerin (Vertreterin) Den Gesuchsgegner (via Publikation) Das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Anmerkung: Der vollständige Entscheid kann auf dem Bezirksgericht Zofingen, 4800 Zofingen, eingesehen werden.
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Bezirksgericht Zofingen Präsidium 3 des Zivilgerichts
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