Lexipedia

Entscheid

00.045.985

Verfügung vom 23. November 2023

11. Dezember 2023Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.045.985 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2023 Verfügung vom 23. November 2023 Gesuchstellerin: Wohnbaugenossenschaft Brugg- Windisch, Kornfeldstrasse...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.045.985 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2023

Verfügung vom 23. November 2023 Gesuchstellerin: Wohnbaugenossenschaft Brugg- Windisch, Kornfeldstrasse 24, 5210 Windisch, vertreten durch lic. iur. Oliver Bulaty, Rechtsanwalt, Bürgi Bulaty Wunderlin Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden Gesuchsgegnerin: Leila Amina Ackermann, Kornfeldstrasse 15, 5210 Windisch Gestützt auf den superprovisorischen Antrag vom 21. November 2023, dem Umstand, dass ein bloss finanzieller Nachteil grundsätzlich keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, sowie dem Umstand, dass es der Gesuchsgegnerin vorliegend möglich sein muss, Stellung zu nehmen verfügt die Gerichtspräsidentin:

Erwägungen

1.

Das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch der Gesuchstellerin wird der Gesuchsgegnerin zugestellt.

3.

Der Gesuchsgegnerin wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen. Die Gesuchsgegenerin kann die Akten, sowie die vollständige Verfügung, beim Bezirksgericht Brugg nach telefonischer Voranmeldung einsehen

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerinnen im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird d vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Lauf der Frist für die Stellungnahme © 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Brugg Präsidium 2 des Zivilgerichts

© 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2