00.045.987
Verfügung vom 7. Dezember 2023
11. Dezember 2023Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.045.987 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2023 Verfügung vom 7. Dezember 2023 Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenz...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.045.987 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2023
Verfügung vom 7. Dezember 2023 Anklägerin
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg vertreten durch Regula Dössegger, Staatsanwältin, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1
Zivil- und Strafkläger 1
David Urech, geboren am 5. September 1992, von Seon, c/o Kantonspolizei Aargau, Länzert 10, 5503 Schafisheim
Zivil- und Strafklägerin 2
Luana Sandra Egger, geboren am 15. Dezember 1998, von Rechthalten, c/o Kantonspolizei Aargau, Tellistrasse 85, 5000 Aarau
Strafkläger 1
Marco Huggenberger, geboren am 21. Mai 1983, von Seon, c/o Stadtpolizei Aarau, Bahnhofstrasse 67, 5000 Aarau
Strafkläger 2
Yves Alain Staubli, geboren am 16. Juli 1991, von Künten, c/o Stadtpolizei Aarau, Bahnhofstrasse 67, 5000 Aarau
Beschuldigter
Abdelhafid Laazouzi, geboren am 17. Februar 2003, von Marokko, Hauptstrasse 475, 5064 Wittnau
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Gegenstand
Strafverfahren betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Beschimpfung
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
Die auf Freitag, 15. Dezember 2023, 08:00 Uhr, angesetzte Verhandlung wird verschoben auf
Montag, 12. Februar 2024, 09:30 Uhr, vor Bezirksgericht Aarau, Gerichtssaal, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau.
2.
Ansonsten gilt die Beweisanordnung vom 7. November 2023 samt Säumnisfolgen.
Erscheinungspflicht und Säumnisfolgen
Erscheinungspflicht Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO).
Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Verhinderung ist schriftlich zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art.
205.
Abs. 2 StPO).
Säumnisfolgen Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Verhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO).
In allen anderen Fällen gilt: Wer der Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4, Art. 64 Abs. 1 und Art. 207 StPO). Der nicht oder zu spät erschienenen Person können zudem die durch die Säumnis verursachten Verfahrenskosten und Entschädigungen auferlegt werden (Art. 417 StPO).
Abwesenheitsverfahren Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren.
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Hat sich die beschuldigte Person selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt oder weigert sie sich, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, so kann das Gericht sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen (Art. 366 Abs. 2 und 3 StPO).
Hinweis betreffend Zivilklage Die Bezifferung und Begründung der Forderung ist schriftlich bis spätestens drei Tage (Posteingang) vor der Verhandlung beim Bezirksgericht Aarau einzureichen oder mündlich anlässlich der Verhandlung vorzutragen (Art. 123 StPO). Beweisurkunden wie Rechnungen etc. sind vorzulegen. Sollte die Bezifferung und Begründung der Zivilklage nicht spätestens anlässlich der Verhandlung eingehen, wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
Bezirksgericht Aarau Präsidium des Strafgerichts II
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