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Entscheid

00.046.029

Verfügung vom 9. Dezember 2023 / SZ.2023.331

12. Dezember 2023Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.029 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.12.2023 Verfügung vom 9. Dezember 2023 / SZ.2023.331 Gesuchsteller: Urs Schneider, geboren am 11. April 1939, Ha...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.046.029 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.12.2023

Verfügung vom 9. Dezember 2023 / SZ.2023.331 Gesuchsteller: Urs Schneider, geboren am 11. April 1939, Hauptstrasse 40, 8598 Bottighofen vertreten durch Effida Treuhand und Revisionen AG, Salzmattstrasse 4, 5507 Mellingen vertreten durch MLaw Kim Attenhofer, Geissmann Rechtsanwälte AG, Rechtsanwältin, Mellingerstrasse 2a, Postfach, 5402 Baden Gesuchsgegner: René Horvath, geboren am 10. Juni 1994, von der Slowakei, c/o, Wohnort unbekannt Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

Zustellung der Rücktrittserklärung des Gesuchstellers (Vertreterin) vom 1. November 2023 an den Gesuchsgegner.

2.

Dem Gesuchsgegner wird eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zur Rücktrittserklärung vom 1. November 2023, insbesondere zum Antrag auf Kostenauferlegung an den Gesuchsgegner, angesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Zustellung an: den Gesuchsgegner (via Publikation im Amtsblatt)

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

© 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Lauf der Frist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Baden Präsidium 4 des Zivilgerichts

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