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Entscheid

00.046.047

Entscheid vom 8. Dezember 2023 (KEMN.2023.1677)

12. Dezember 2023Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.047 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.12.2023 Entscheid vom 8. Dezember 2023 (KEMN.2023.1677) Betroffener Mattis van Loon, geboren am 2. Februar 2010,...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.046.047 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.12.2023

Entscheid vom 8. Dezember 2023 (KEMN.2023.1677) Betroffener Mattis van Loon, geboren am 2. Februar 2010, von den Niederlanden, Brühlstrasse 17, 5412 Gebenstorf

Vater Olaf Robbert van Loon, geboren am 6. Juni 1973, von den Niederlanden, Wohnort unbekannt

Mutter Hellen Mareen Schrijver, geboren am 17. Mai 1982, von den Niederlanden, Brühlstrasse 17, 5412 Gebenstorf

Gegenstand Prüfung einer Massnahme (Überweisung)

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Das vorliegende Verfahren wird formell beendet und zur materiellen Entscheidung in das Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (SF.2023.125) überwiesen.

2.

Die Gemeinde Gebenstorf, Koordinationsperson KESR, wird aufgefordert, den angeforderten Sozialbericht im Verfahren SF.2023.125 zu erstatten.

3.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

© 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Dieser Entscheid wird dem Betroffenen hiermit öffentlich zugestellt.

Dieser Entscheid wird dem Betroffenen hiermit öffentlich zugestellt.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden.

Der Entscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 321 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht (Art. 450c ZGB). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Obergericht nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB i.V.m. Art. 325 ZPO).

Bezirksgericht Baden Präsidium 2 des Familiengerichts

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