00.046.095
Entscheid vom 11. Dezember 2023 (SZ.2023.86)
13. Dezember 2023Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.095 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2023 Entscheid vom 11. Dezember 2023 (SZ.2023.86) Gesuchstellerin: Pensionskasse Schaffhausen, Schwertstrasse...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.046.095 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2023
Entscheid vom 11. Dezember 2023 (SZ.2023.86) Gesuchstellerin: Pensionskasse Schaffhausen, Schwertstrasse 6, 8200 Schaffhausen vertreten durch Privera AG, Worbstrasse 142, 3073 Gümligen
Gesuchsgegner: Józef Bialas, Alzbachstrasse 23, 5734 Reinach AG
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Die Gerichtspräsidentin entscheidet:
Erwägungen
1.
Auf das Ausweisungsbegehren vom 2. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.00 verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
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Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und voll-streckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts
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