00.046.103
Entscheid vom 6. Dezember 2023
13. Dezember 2023Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.103 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2023 Entscheid vom 6. Dezember 2023 Klägerin: Saba Nguse, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur....
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.046.103 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2023
Entscheid vom 6. Dezember 2023 Klägerin: Saba Nguse, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Géraldine Walker, Rechtsanwältin und Mediatorin, Kernstrasse 8/10, Postfach, 8021 Zürich 1 Beklagter: Kubrom Nguse, geboren am 1. Juni 1993, von Eritrea, Wohn- und Aufenthaltsort unbekannt
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Die Parteien werden berechtigt erklärt, den gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit aufzuheben. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 11. Februar 2023 getrennt leben.
2.
Die Kinder Ermias (geb. 19. November 2018) und Yorsalem (geb. 10. September 2021) werden unter die Obhut der Mutter gestellt.
3.
Es wird festgestellt, dass infolge unbekannten Aufenthaltsortes des Vaters kein Kontaktrecht festgelegt werden kann.
4.
4.1
Es wird festgestellt, dass infolge unbekannten Aufenthaltsortes des Vaters kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden kann.
4.2
Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der Kinder je Fr. 650.00 pro Monat beträgt.
5.
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Es wird festgestellt, dass infolge unbekannten Aufenthaltsortes des Gesuchsgegners kein persönlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin festgelegt werden kann.
6.
Dem Gesuchsgegner wird für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
7.
Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 1'500.00, b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00, c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 224.00, Total Fr. 1'724.00. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 450.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 1'500.00, b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00, c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 224.00, Total Fr. 1'724.00. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 450.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 862.00 auferlegt. Die Anteile der Parteien gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
8.
Die Parteikosten sind wettgeschlagen.
[...]
Dieser Entscheid wird dem Beklagten hiermit öffentlich zugestellt.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Familiengerichts
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