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Entscheid

00.046.125

Entscheid vom 11. Dezember 2023

13. Dezember 2023Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.125 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2023 Entscheid vom 11. Dezember 2023 Gesuchstellerin 1: Yvonne Meyer, Baslerstrasse 33, 4665 Oftringen Ges...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.046.125 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2023

Entscheid vom 11. Dezember 2023 Gesuchstellerin 1: Yvonne Meyer, Baslerstrasse 33, 4665 Oftringen Gesuchstellerin 2: Edith Krummenacher, Fliederweg 4, 5035 Unterentfelden

Erwägungen

1.

und 2 vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Bleuler, Stadttumstrasse 19, 5400 Baden Gesuchsgegnerin 1: Sabrina Gruber, Gländstrasse 35, 4852 Rothrist Gesuchsgegner 2: Hitalo Giovanni De Jesus Pinto, Gländstrasse 35, 4852 Rothrist

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)

Entscheid

1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 3Zimmerwohnung inkl. Keller, Parterre links, an der Gländstrasse 35 in Rothrist seit 31. Juli 2023 aufgelöst ist.

2. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, das Mietobjekt 3-Zimmerwohnung inkl. Keller, Parterre links, an der Gländstrasse 35 in Rothrist bis spätestens am 10. Januar 2024 zu verlassen, zu räumen und den Gesuchstellerinnen samt aller Schlüssel zu übergeben. Im Unterlassungsfalle würden sie auf Begehren der Gesuchstellerinnen bei der Regionalpolizei Zofingen polizeilich ausgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Gesuchsgegnern auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerinnen in gleicher Höhe verrechnet, so dass die Gesuchsgegner den Gesuchstellerinnen Fr. 800.00 unter solidarischer Haftbarkeit direkt zu ersetzen haben.

4. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 794.85 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist g¬nau anzugeben, welche Punkte des © 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 3 des Zivilgerichts

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