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Entscheid

00.046.133

Entscheid vom 11. Dezember 2023 / SR.2023.469

13. Dezember 2023Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.133 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2023 Entscheid vom 11. Dezember 2023 / SR.2023.469 Besetzung: Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr Gerichtsschr...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.046.133 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2023

Entscheid vom 11. Dezember 2023 / SR.2023.469 Besetzung: Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr Gerichtsschreiberin Sybille Vocat-Hochstrasser

Gesuchstellerin: Regionalwerke AG Baden, Haselstrasse 15, 5401 Baden

Gesuchsgegner: Santo Russo, geb. am 11. September 1960, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

Das Rechtsöffnungsverfahren wird als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 100.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. Der Gesuchstellerin steht ein Anspruch auf Fr. 50.00 aus der Restanz ihres Kostenvorschusses zu.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Publikation des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt)

Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und

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begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Baden Präsidium 4 des Zivilgerichs

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