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Entscheid

00.046.179

Verfügung vom 11. Dezember 2023

14. Dezember 2023Deutsch6 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.179 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.12.2023 Verfügung vom 11. Dezember 2023 Klägerin Chiara Falconieri, geboren am 5. Juli 1990, von Italien, W...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.046.179 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.12.2023

Verfügung vom 11. Dezember 2023 Klägerin Chiara Falconieri, geboren am 5. Juli 1990, von Italien, Wilstrasse 15, 5610 Wohlen AG unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Fabienne Brunner, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 13, Postfach, 5610 Wohlen AG

Beklagter Dario Marcuccio, geboren am 2. Januar 1992, von Italien, c/o Willy Giglielmo Marcuccio, Via traversa appennini n 63, IT-73044 Galatone provincia di Lecce

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

1.1

Für folgende Tatsachen obliegt der Klägerin der Hauptbeweis:

- eigener Bedarf sowie Unterhalts-Bedarf für die Tochter Stella - Leistungsfähigkeit des Beklagten - Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt

1.2

Dem Beklagten obliegt der entsprechende Gegenbeweis.

2.

2.1

Es werden folgende Akten von Amtes wegen beigezogen:

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- SF.2018.3 (Eheschutz)

3.

3.1

Die Klägerin wird aufgefordert, innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung folgende Unterlagen einzureichen:

- Ausweis über das während der Ehe gesparte berufliche Vorsorgeguthaben (per 09.05.2023) - Durchführbarkeitserklärung der Pensionskasse - Lohnabrechnungen ab April 2023 - Krankenkassenpolicen 2024 für sich und die Tochter Stella

3.2

Der Beklagte wird aufgefordert, innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung folgende Unterlagen einzureichen:

- Lohnausweis 2022 - Lohnabrechnungen seit Januar 2023 - aktueller Arbeitsvertrag - aktueller Mietvertrag - Belege über die aktuelle Krankenversicherung, sofern nicht aus den Lohnabrechnungen ersichtlich

4.

Die Zentralstelle 2. Säule, Postfach 1023, 3000 Bern 14, wird höflich ersucht, dem hiesigen Gerichtspräsidium innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung Auskunft darüber zu erteilen, welche Vorsorgeeinrichtungen für:

Dario Marcuccio, geboren am 02.01.1992, von Italien, c/o Willy Giglielmo Marcuccio, Via traversa appennini n 63, IT-73044 Galatone provincia di Lecce

noch Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen führen könnten, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind, unter Einreichung entsprechender Unterlagen.

5.

Anlässlich der Verhandlung wird die Parteibefragung durchgeführt.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

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Hinweise

Allgemeine Bestimmungen Art. 160 ZPO Mitwirkungspflicht 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft; c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. 2 Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. 3 Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschä­ digung.

Verweigerungsrechte der Parteien Art. 163 ZPO Verweigerungsrecht 1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss. 2 Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

Art. 164 ZPO Unberechtigte Verweigerung Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.

Verweigerungsrechte Dritter Art. 165 ZPO Umfassendes Verweigerungsrecht 1 Jede Mitwirkung kann verweigern: a. wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; b. wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat; c. wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; d. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei; e. die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person. © 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 5

2.

Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt. 3 Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.

Art. 166 ZPO Beschränktes Verweigerungsrecht 1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern: a. zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; b. soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt; c. zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist; d. wenn sie als Ombudsperson, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat; e. über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Infor­ mationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst. 2 Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe.

Art. 167 ZPO Unberechtigte Verweigerung 1 Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht: a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen; b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB aussprechen; c. die zwangsweise Durchsetzung anordnen; d. die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind. 2 Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung. 3 Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.

Lauf der Frist

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Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Familiengerichts

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