00.046.195
Entscheid vom 29. November 2023
14. Dezember 2023Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.195 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.12.2023 Entscheid vom 29. November 2023 Besetzung Gerichtspräsident A. Schöb Gerichtsschreiberin S. Abbühl Kläge...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.046.195 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.12.2023
Entscheid vom 29. November 2023 Besetzung Gerichtspräsident A. Schöb Gerichtsschreiberin S. Abbühl
Klägerin Stockwerkeigentümergemeinschaft Hauptstrasse 3, 5037 Muhen vertreten durch Hallwilersee Immobilienverwaltung Kunz-Läubli, Mühlemattstrasse 4, 5706 Boniswil vertreten durch lic. iur. Daniel Kopp, Rechtsanwalt, Tramstrasse 11, 5034 Suhr
Beklagter Raphael Thomas Bluntschli, Hauptstrasse 3, 5037 Muhen
Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend definitive Eintragung Stockwerkeigentümerpfandrecht
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird das Grundbuchamt Zofingen angewiesen, das vorläufig eingetragene Stockwerkeigentümerpfandrecht gemäss Art. 712i ZGB auf dem Grundstück des Beklagten, Stockwerkeinheit Muhen / 2930-4, für den Betrag von Fr. 3'572.65 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2022 zu Gunsten der Klägerin definitiv einzutragen.
2.
Auf das Rechtsbegehren 2 der Klage vom 18. September 2023 wird nicht eingetreten.
3.
© 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3
Die Entscheidgebühr von Fr. 975.00 wird dem Beklagten auferlegt. Diese wird mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 1'300.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 975.00 direkt zu ersetzen hat.
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 325.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 325.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
4.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Beklagten für das vorliegende Verfahren um definitive Eintragung eine Parteientschädigung von Fr. 1'682.60 (inkl. 3 % Auslagenpauschale von Fr. 45.50 und MwSt. von Fr. 120.30) zu bezahlen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art.
239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Kurzbegründung: Auf das Rechtsbegehren 2 der Klage vom 18. September 2023 wird vorliegend mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht eingetreten. So ist die objektive Häufung der Klage betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes mit dem gleichzeitig anhängig gemachten Forderungsbegehren unzulässig, wenn für letzteres kein Schlichtungsverfahren durchlaufen wurde. Das Bundesgericht hat explizit festgehalten, dass im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Forderungsbegehren kein Ausnahmetatbestand von Art. 198 ZPO – insbesondere auch nicht jener von Art. 198 lit. h ZPO – greift (Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2020 vom 9. Februar 2021). Sofern also keine Klagebewilligung vorgelegt werden kann, ist auf das Forderungsbegehren nicht einzutreten.
Was in Zusammenhang mit dem Verfahren um definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes gilt, muss auch im vorliegenden Verfahren um definitive Eintragung eines gesetzlichen Stockwerkeigentümerpfandrechtes Geltung haben, sind doch die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar © 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3 (Art. 712i Abs. 3 ZGB). Da die anwaltlich vertretene Klägerin keine Klagebewilligung ins Recht legt, kann auf das Forderungsbegehren dementsprechend nicht eingetreten werden.
Bezirksgericht Aarau Präsidium III des Zivilgerichts
© 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 3