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Entscheid

00.046.237

Entscheid vom 7. Dezember 2023

15. Dezember 2023Deutsch7 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.237 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2023 Entscheid vom 7. Dezember 2023 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 stellte die Gesuchsteller...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.046.237 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2023

Entscheid vom 7. Dezember 2023

Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 stellte die Gesuchstellerin ein Begehren um Ausweisung des Gesuchsgegners aus dem Mietobjekt möblierte Zweizimmerwohnung im 2. Stock an der Weltistrasse 11 in 5000 Aarau ein.

2.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde von der Gesuchstellerin ein innert 10 Tagen zahlbarer Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.00 einverlangt. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Oktober 2023 bezahlt.

3.

3.1. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde dem Gesuchsgegner zur Erstattung einer Stellungnahme eine Frist von 8 Tagen eingeräumt.

3.2. Die Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde nach erfolglosen Zustellversuchen am 15. November 2023 im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. Der Gesuchsgegner reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

Gegenstand des vorliegenden Gesuchs ist die Ausweisung des Gesuchsgegners aus der möblierten Zweizimmerwohnung im 2. Stock an der Weltistrasse 11 in 5000 Aarau im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO. Örtlich und sachlich zuständig für das vorliegende Begehren ist das Gerichtspräsidium Aarau (Art. 33 ZPO, Art. 257 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 6 © 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 4 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Es findet das summarische Verfahren Anwendung, weshalb kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (Art. 248 lit. b ZPO, Art. 198 lit. a ZPO).

2.

Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren gemäss Art. 257 ZPO, wenn sowohl der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar als auch die Rechtslage klar ist und die Angelegenheit nicht dem Offizialgrundsatz unterliegt (Art. 257 Abs. 1 und 2 ZPO).

Ein unbestrittener Sachverhalt liegt vor, wenn die beklagte Partei die anspruchsbegründenden Behauptungen der klagenden Partei nicht bestreitet bzw. sich gar nicht äussert oder säumig ist. Eine bloss allgemeine, pauschale Bestreitung der anspruchsbegründenden Behauptung ist irrelevant. Bestreitet die beklagte Partei den Sachverhalt, so kann der Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn die klagende Partei den Sachverhalt sofort zu beweisen vermag. Sofort beweisbar ist ein Sachverhalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann (Hofmann, in: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2017, N 10 f. zu Art. 257 ZPO m.w.H. [nachfolgend: Autor, BSK ZPO, N … zu Art. …]).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine klare Rechtslage gegeben, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Hofmann, BSK ZPO, N 11 zu Art. 257). Andererseits ist eine klare Rechtslage dann zu verneinen, wenn es an einer einschlägigen Gerichtspraxis fehlt, die Lehrmeinungen kontrovers sind oder wenn Rechtssätze anzuwenden sind, die dem Richter ein Ermessen einräumen, insbesondere Treu und Glauben oder wichtige Gründe zu berücksichtigen sind (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 374; BGE 118 II 302 E. 3).

Die im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen zulässigen Beweismittel sind gemäss Art.

254 ZPO beschränkt. So ist der Beweis demnach primär durch Urkunden zu erbringen (Abs. 1). Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Abs. 2). Die gesuchstellende Person hat für die von ihr zu beweisenden Tatsachen den strikten Beweis zu erbringen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1).

254 ZPO beschränkt. So ist der Beweis demnach primär durch Urkunden zu erbringen (Abs. 1). Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Abs. 2). Die gesuchstellende Person hat für die von ihr zu beweisenden Tatsachen den strikten Beweis zu erbringen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1).

3.

3.1. Die Gesuchstellerin liess keinen schriftlichen Mietvertrag einreichen. Dieser Umstand ist jedoch nicht entscheidend, da ein Mietvertrag im Sinne von Art. 253 ff. OR auch mündlich abgeschlossen werden kann.

Gemäss unbestrittener Sachverhaltsdarstellung schlossen die Parteien einen Mietvertrag über die möblierte Zweizimmerwohnung an der Weltistrasse 11 in 5000 Aarau. Am 17. August 2022 kündigte die Gesuchstellerin den Mietvertrag auf den 31. März 2023, was der Gesuchsgegner am 18. November 2022 im Rahmen eines Vergleichs anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor der © 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 4 Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Aarau akzeptierte. Dabei wurde das Mietverhältnis sogleich einvernehmlich einmalig bis 30. September 2023 erstreckt.

Die Kündigung ist somit unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ausgesprochen worden. Ein Nichtigkeitsgrund ist aus den Akten nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner aus dem Mietobjekt auszuweisen.

4.

Geht es in einem Ausweisungsverfahren nur um die Frage der Ausweisung und nicht auch um die Kündigung bzw. handelt es sich beim Mietobjekt nicht um einen Wohn- oder Geschäftsraum, besteht das wirtschaftliche Interesse der Parteien im Mietwert, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selbst entsteht (Urteile des Bundesgerichts 4A_72/2007 vom 22. August 2007 E. 2.2; 4A_107/2007 vom 22. Juni 2007 E. 2.3). Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung solcher Summarverfahren von einer Verfahrensdauer von sechs Monaten auszugehen. Der Streitwert beträgt folglich sechs Monatsmietzinsen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1). Vorliegend beträgt der monatliche Mietzins Fr. 1'200.00. Der Streitwert beträgt demnach in vorliegendem Fall Fr. 7'200.00 (6 x Fr. 1'200.00).

Der Streitwert liegt demnach unter Fr. 10'000.00, so dass der vorliegende Entscheid der Beschwerde unterliegt, welche die Vollstreckbarkeit nicht hemmt (Art. 325 ZPO). Der Gesuchsgegner hat demnach das Mietobjekt unmittelbar bzw. innert einer angemessenen, kurzen Frist zu räumen. Im Weigerungsfall der Gesuchsgegnerin, das Mietobjekt innert der angesetzten Frist zu verlassen, ist die polizeiliche Ausweisung anzuordnen (Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Er hat die Gerichtskosten zu bezahlen und der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 105 ZPO). Die Entscheidgebühr wird gestützt auf § 8 des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD; SAR 221.150) auf Fr. 800.00 festgesetzt und die Parteientschädigung der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin auf Fr. 50.00 festgesetzt.

1.

In Gutheissung des Gesuchs wird festgestellt, dass das Mietverhältnis per 30. September 2023 aufgelöst und die Ausweisung des Gesuchsgegners ab diesem Zeitpunkt zulässig ist.

2.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, das Mietobjekt Weltistrasse 11 in 5000 Aarau bis zum 21. Dezember 2023 vertragsgemäss zu verlassen. Im Unterlassungsfalle wird er auf Begehren der Gesuchstellerin durch das Präsidium des Zivilgerichts Aarau polizeilich ausgewiesen.

3.

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Die Kantonspolizei Aargau erhält nach Ablauf der obigen Frist auf Verlangen der Gesuchstellerin durch das Präsidium des Zivilgerichts Aarau den entsprechenden Auftrag.

4.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 800.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 800.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat.

5.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Aarau Präsidium IV des Zivilgerichts

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