00.046.265
Verfügung vom 8. Dezember 2023 (SZ.2023.94)
15. Dezember 2023Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.265 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2023 Verfügung vom 8. Dezember 2023 (SZ.2023.94) Betroffene Gesellschaft: HFL Consulting GmbH, Alte Aarauerstr...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.046.265 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2023
Verfügung vom 8. Dezember 2023 (SZ.2023.94) Betroffene Gesellschaft: HFL Consulting GmbH, Alte Aarauerstrasse 4, 5734 Reinach AG
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
Die Anzeige des Handelsregisteramtes des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2023 betreffend Organisationsmangel wird bestätigt und der betroffenen Gesellschaft zugestellt.
2.
Die betroffene Gesellschaft HFL Consulting GmbH wird zur Einreichung einer Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen an-erkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweis-mittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchgegnerin vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
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Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts
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