00.046.285
Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 12. Dezember 2023
15. Dezember 2023Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.285 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2023 Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 12. Dezember 2023 Besetzung: Ren...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.046.285 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2023
Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 12. Dezember 2023 Besetzung: René Schärli, Präsident Stephanie Bösch, Vermieter-Vertreterin Rebecca Bänziger, Mieter-Vertreterin
Kläger / Vermieter: Erwin Rohr, Gränicherweg 18, 5502 Hunzenschwil anwesend Beklagter / Mieter: Amin Dahas, mit aktuell unbekanntem Aufenthalt, nicht anwesend
Schlichtungsverfahren betreffend: Forderung aus ehemaligem Mietvertrag; nämlich Fr. 4'980.00. Ersuchen um Herausgabe der Mieterkaution von Fr. 3'000.00 zur teilweisen Tilgung der Forderung von Fr. 4'980.00.
Miet-/ Pachtobjekt ehem. möbliertes Nichtraucher-Nichtdrogen-Studio-Zimmer HB32aEG3 (Erdgeschoss Südwesten), in der Liegenschaft "Bahnhofstrasse 32a" in 5502 Hunzenschwil
Rechtshängigkeit: 30.10.2023
Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg unterbreitet den Parteien folgenden Urteilsvorschlag:
Erwägungen
1.
Es wird formell festgestellt, dass der durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt vorgeladene Beklagte unentschuldigt nicht zur heutigen Schlichtungsverhandlung erschienen ist.
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Die Schlichtungsbehörde Lenzburg ging somit gemäss den Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO vor und erliess gegen den Beklagten den vorliegenden Urteilsvorschlag.
1.1
Der Beklagte wird dazu verpflichtet, dem Kläger dessen zu Recht gegen ihn geltend gemachten Forderungen im Umfange von Fr. 4'980.00 zu bezahlen. Die Bezahlung hat durch den Beklagten innert Wochenfrist ab Rechtskrafteintritt des vorliegenden Urteilsvorschlages zu erfolgen.
2.
Die Firma goCaution AG in 3172 Niederwangen, wird angewiesen und ausdrücklich dazu ermächtigt, die auf den Beklagten Amin Dahas lautende Mieterkautions-Bürgschaft, Policen-Nr. MK-20220295053557, zu saldieren und dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteilsvorschlages den gesamten verbürgten Betrag von Fr. 3'000.00 zur teilweisen Tilgung seiner nachgewiesenen Forderungen herauszugeben.
2.1
Zur Herauslösung der Bürgschaftssumme von Fr. 3'000.00 hat der Kläger der Firma goCaution AG den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Lenzburg vom 12.12.2023 vorzuweisen, resp. einzureichen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung: Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO)
Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a) in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei b) in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.
Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
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Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bezirk Lenzburg
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