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Entscheid

00.046.297

Verfügung vom 14.12.2023 / KEMN..2023.1106

15. Dezember 2023Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.297 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2023 Verfügung vom 14.12.2023 / KEMN..2023.1106 Dem Betroffenen Erdzan Alijeski, geboren am 9. August 1982...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.046.297 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2023

Verfügung vom 14.12.2023 / KEMN..2023.1106 Dem Betroffenen Erdzan Alijeski, geboren am 9. August 1982, von Mazedonien, wird im Verfahren betreffend Änderung einer Erwachsenenschutzmassnahme Gelegenheit gegeben, sind innert 10 Tagen seit der vorliegenden Publikation zum Antrag der Beiständin vom 8.Dezember 2023 zu äussern.

Der Antrag der Beiständin vom 8. Dezember 2023 ist für den Betroffenen auf der Kanzlei des Familiengericht einsehbar.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

Erwägungen

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungs­ gesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

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