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Entscheid

00.046.299

Entscheid vom 2. Oktober 2023 (SZ.2023.289)

19. Dezember 2023Deutsch1 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.299 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 19.12.2023 Entscheid vom 2. Oktober 2023 (SZ.2023.289) In Gutheissung des Gesuches wird folgendes gerichtliches Verbot erlassen: Entscheid vom...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.046.299 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 19.12.2023

Entscheid vom 2. Oktober 2023 (SZ.2023.289) In Gutheissung des Gesuches wird folgendes gerichtliches Verbot erlassen:

Entscheid vom 2. Oktober 2023 (SZ.2023.289) In Gutheissung des Gesuches wird folgendes gerichtliches Verbot erlassen:

Unberechtigten wird hiermit gerichtlich verboten, auf der Liegenschaft Wettingen, Grundstück-Nr. 319, Fahrzeuge jeglicher Art zu führen, abzustellen und/oder zu parkieren.

Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.00 bestraft.

Das Verbot wird auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet.

Baden, 02.10.2023

Gemäss Art. 260 ZPO kann jede Person, die das Verbot nicht anerkennen will, innert einer Frist von 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Sie macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden.

Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Zivilgerichts

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