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Entscheid

00.046.363

Entscheid vom 14. Dezember 2023 / SG.2023.230

18. Dezember 2023Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.363 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.12.2023 Entscheid vom 14. Dezember 2023 / SG.2023.230 Gesuchstellerin: Suva Aarau Service Center, Postfach, 6009...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.046.363 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.12.2023

Entscheid vom 14. Dezember 2023 / SG.2023.230 Gesuchstellerin: Suva Aarau Service Center, Postfach, 6009 Luzern

Gesuchsgegnerin: Flori Generalunternehmung GmbH in Liq., Aspenweg 1b, 5436 Würenlos

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung / Ref: 519-42942.0

Der Gerichtspräsident verfügt:

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird infolge Konkurseröffnung in einem anderen Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 100.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Dieselbe hat Anspruch auf die Restanz daraus.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO):

Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

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Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht.

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts

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