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Entscheid

00.046.419

Verfügung vom 9. November 2023 / SZ.2023.329

19. Dezember 2023Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.419 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2023 Verfügung vom 9. November 2023 / SZ.2023.329 Gesuchstellerin: SF Sustainable Property Funds, c/o Swiss F...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.046.419 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2023

Verfügung vom 9. November 2023 / SZ.2023.329 Gesuchstellerin: SF Sustainable Property Funds, c/o Swiss Finance&Property Funds AG, Seefeldstrasse 275, 8008 Zürich Zustelladresse: GRIBI Bewirtschaftung AG, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich

Gesuchgegnerin 1: Saliha Hasanova, geboren am 23. März 1999, Wohnort unbekannt

Gesuchsgegner 2: Turgay Mustafov Hasanov, geboren am 4. Mai 1998, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Verfügung:

Die Gesuchstellerin stellt sinngemäss folgendes Begehren:

Die Gegenpartei sei zu verpflichten, die 3.5 Zimmer-Wohnung im 7. Stock sowie das Kellerabteil an der Bahnhofstrasse 61, 8957 Spreitenbach, vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu verlassen und die Schlüssel der Gesuchstellerin zu übergeben, unter Androhung des Vollzugs im Unterlassungsfall. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.

Das Begehren wird den Gesuchsgegnern 1 und 2 hiermit öffentlich zugestellt mit der Aufforderung, innert 10 Tagen ab Publikation gerechnet eine Stellungnahme einzureichen.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

Erwägungen

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe

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Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Baden Präsidium 4 des Zivilgerichts

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