00.046.459
Verfügung vom 15. Dezember 2023
20. Dezember 2023Deutsch6 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.459 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2023 Verfügung vom 15. Dezember 2023 Antragstellerin: Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.046.459 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2023
Verfügung vom 15. Dezember 2023 Antragstellerin: Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG, vertreten durch Dr. iur. Christoph Rüedi, Leitender Staatsanwalt
Verurteilter: Nasir Khan, geboren am 4. Dezember 2001, von Afghanistan, ohne festen Wohnsitz
Gegenstand: Verfahren betreffend Umwandlung einer Busse
Sachverhalt
1.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl Nr. 268 / 64232 vom 20. Juni 2023 verfällte der Gemeinderat Riniken den Verurteilten in eine Busse von Fr. 200.00 wegen zweier Verstösse gegen das Polizeireglement.
2.
Mit Verfügung vom 13. November 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach folgende Anträge:
Gestützt auf Art. 106 StGB sei für die dem Verurteilten mit Strafbefehl Nr. 268 / 6432 des Gemeinderates Riniken vom 20.06.2023 auferlegte Busse von CHF 200.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszufällen.
Unter Kostenfolgen.
3.
3.1. Mit Verfügung vom 15. November 2023 wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 13. November 2023 mittels Publikation vom 23. November 2023 dem Verurteilten zur Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt.
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3.2. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 363 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR. 312.0) trifft dasjenige Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide, unter Vorbehalt anderslautender Regelungen von Bund oder Kantonen. Haben Verwaltungsbehörden eine Busse oder eine Geldstrafe ausgesprochen, wird diese nicht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, überweisen sie die Akten der Staatsanwaltschaft. Diese beantragt dem Einzelgericht die Ausfällung einer Ersatzfreiheitstrafe (§ 39 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SR 251.200]). Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 StPO).
1.2
Vorliegend geht es um eine Busse, welche durch eine Verwaltungsbehörde (Gemeinderat Riniken) ausgesprochen wurde. Die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht den Antrag um Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe gestellt. Der Übertretungsort befindet sich in Riniken, einer Gemeinde im Amtskreis des hiesigen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit obliegt dem Gerichtspräsidenten als Einzelrichter (vgl. § 39 Abs. 3 EG StPO).
Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg ist demnach für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens sowohl örtlich als auch sachlich zuständig.
Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg ist demnach für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens sowohl örtlich als auch sachlich zuständig.
1.3. Das Gericht entscheidet gestützt auf die Akten. Es kann auch eine Verhandlung anordnen (Art. 365 Abs. 1 StPO). Im strafprozessualen Nachverfahren bedarf eine mündliche Verhandlung eines Antrags mit einer besonderen Begründung, sie hat mithin Ausnahmecharakter. Ein mündliches Verfahren erscheint dann als angezeigt, wenn eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist (vgl. Heer in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 f. zu Art. 365 StPO).
Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche ein mündliches Verfahren erfordern würden. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
2.
2.1.
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Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auf den Vollzug und die Umwandlung sind gemäss Art. 106 Abs. 5 StGB die Artikel 35 und
36 Abs. 2-5 sinngemäss anwendbar. Durch die jüngste per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des StGB wurde in Bezug auf die Geldstrafe die analoge Bestimmung von aArt. 36 Abs. 3 (auf die Art. 106 Abs. 5 StGB weiterhin verweist) aufgehoben. Indes ist davon auszugehen, dass die dortige Legaldefinition des schuldhaften Nichtbezahlens in Bezug auf die Busse weiterhin Geltung beansprucht. Die Nichtbezahlung einer Busse erscheint demgemäss nur dann nicht als schuldhaft, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bussenbemessung massgebenden Verhältnisse erheblich verschlechtert haben. Soweit nicht ohnehin ein Richter über den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe befinden muss, weil eine Verwaltungsbehörde die Busse gefällt hat, hat der Verurteilte, der eine schuldlose Nichtbezahlung geltend machen will, einen Antrag auf Verlängerung der Zahlungsfrist, Herabsetzung des Bussenbetrags oder auf eine Anordnung gemeinnütziger Arbeit zu stellen (Heimgartner in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK-StGB I], N 17 f. zu Art. 106 StGB).
Der Verurteilte wurde mit Verfügung vom 15. November 2023 zur Stellungnahme aufgefordert. Er hat weder eine schuldlose Nichtbezahlung geltend gemacht, noch einen Antrag auf Verlängerung der Zahlungsfrist, Herabsetzung des Bussenbetrags oder Anordnung gemeinnütziger Arbeit gestellt. Der Verurteilte hat die Busse folglich schuldhaft nicht bezahlt, womit entsprechend eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen ist.
2.2. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 60, E.7.3.3). Wegen eines Teilbetrags, der keinem vollen Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, kann – entsprechend der früheren Rechtsprechung zu Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB – eine Umwandlung nicht stattfinden (Dolge, in: BSK-StGB I, N 12 zu Art. 36 StGB, m.H.a. BGE 108 IV 1).
Entsprechend der gerichtsüblichen Praxis wird mit einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 pro Tag gerechnet. Die Busse von Fr. 200.00 wird zugunsten des Verurteilten in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen umgewandelt.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 (§ 20 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [VKD; SAR. 221.150]) sind dem Verurteilten aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
Der Gerichtspräsident verfügt:
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1.
Die dem Verurteilten mit Strafbefehl Nr. 268 / 64232 des Gemeinderates Riniken vom 20. Juni 2023 auferlegte Busse von Fr. 200.00 wird in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen umgewandelt.
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist zu vollziehen.
2.
2.1. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Verurteilten auferlegt.
2.2. Der Verurteilte hat seine Parteikosten selber zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).
Bezirksgericht Brugg Präsidium I des Strafgerichts
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