00.046.469
Entscheid vom 21. November 2023 / VZ.2023.21
20. Dezember 2023Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.469 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2023 Entscheid vom 21. November 2023 / VZ.2023.21 Besetzung: Gerichtspräsident Daniel Peyer Gerichtsschreiber...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.046.469 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2023
Entscheid vom 21. November 2023 / VZ.2023.21 Besetzung: Gerichtspräsident Daniel Peyer Gerichtsschreiberin i.V. Ricarda Stoppelhaar
Klägerin: Viseca Payment Services AG, Hagenholzstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, vertreten durch lic. iur. Zsombor Revesz, Rechtsanwalt, Revesz und Partner Rechtsanwälte, Untere Weidstrasse 21b, 8820 Wädenswil
Beklagter: Karl-Heinz Hömig, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
1.1
In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 4'348.60 nebst Zins zu 12 % seit 11. Oktober 2022, aufgelaufenen Zins bis 10. Oktober 2022 von Fr. 674.60 zu bezahlen.
1.2
Soweit darüberhinausgehend wird die Klage abgewiesen.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22115490 des Betreibungsamtes Wettingen (Zahlungsbefehl vom 11. November 2021) wird in diesem Umfang aufgehoben.
Die Klägerin ist berechtigt, die Betreibungskosten gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab zu erheben.
3.
3.1
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Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 750.00 und der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 (von der Klägerin bereits bezogen), insgesamt Fr. 1'050.00, werden dem Beklagten auferlegt.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 750.00 und der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 (von der Klägerin bereits bezogen), insgesamt Fr. 1'050.00, werden dem Beklagten auferlegt.
Die Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird mit dem Gerichtskostenvorschuss der Klägerin von Fr. 1'300.00 verrechnet, sodass der Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 750.00 und den Betrag von Fr. 300.00, total Fr. 1'050.00, direkt zu ersetzen hat. Die Klägerin hat gegenüber der Gerichtskasse Anspruch auf die Restanz ihres Vorschusses.
3.2. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 250.00, wenn der Entscheid begründet werden muss. Für diesen Fall wird die (betragsmässige) Abänderung von Dispositiv-Ziffern 3.1 vorbehalten.
4.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'068.25 (zufolge eigener Mehrwertsteuerpflicht und damit Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin ohne MWSt.-Zusatz) zu bezahlen.
Dieser Entscheid wird dem unbekannt abwesenden Beklagten hiermit öffentlich zugestellt.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO): Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts
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