00.046.473
Verfügung vom 19. Dezember 2023 (OF.2023.347)
20. Dezember 2023Deutsch5 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.473 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2023 Verfügung vom 19. Dezember 2023 (OF.2023.347) Klägerin Natalia Kuratli, geboren am 29. Mai 1968, von Rus...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.046.473 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2023
Verfügung vom 19. Dezember 2023 (OF.2023.347) Klägerin Natalia Kuratli, geboren am 29. Mai 1968, von Russland, Im Hof 23, 5420 Ehrendingen vertreten durch lic. iur. Stephan Hinz, Geissmann Rechtsanwälte AG, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 2a, Postfach, 5402 Baden
Beklagter Dušan Djordjevic, geboren am 7. Mai 1976, von Serbien, Wohnort unbekannt
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)
Der Gerichtspräsident verfügt:
Erwägungen
1.
Zustellung der Eingabe der Klägerin (Vertreter) vom 8. Dezember 2023 samt Beilagen an den Beklagten zur Kenntnis.
"Die Anträge lauten wie folgt:
1.
Es sei die am 25. August 2017 in Bremgarten AG geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art.
114.
ZGB zu scheiden.
2.
Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden.
3.
Auf eine Teilung der während der Ehe angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge sei zu verzichten.
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4.
Die im Miteigentum stehende eheliche Wohnung, Im Hof 23, 5420 Ehrendingen, LIG Ehrendingen / 3100-40 E-GRID CH935485618366, inkl. der Eigentumsanteile des dominierten Grundstücks LIG Ehrendingen / 3100-51, sei ins Alleineigentum der Klägerin zu überragen und das Grundbuchamt Baden nach Rechtskraft des Scheidungsurteils entsprechend anzuweisen.
5.
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, sofern aufgrund der vorliegenden Gütertrennung eine solche stattfindet.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zulasten der Beklagten."
2.
Die Parteien werden zur Abklärung des Scheidungsgrundes und der einvernehmlichen Regelung der Scheidungsfolgen nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 3 mit separater Verfügung zur Einigungsverhandlung vorgeladen.
Sollten die Parteien der Auffassung sein, eine Einigungsverhandlung verspreche keinen Erfolg, wird um eine entsprechende Mitteilung gebeten.
3.
Die Parteien werden ersucht, folgende Unterlagen innert 20 Tagen einzureichen (sofern diese nicht bereits eingereicht worden sind):
Familienausweis (nicht älter als 3 Monate) Ehevertrag Letzte Steuererklärung und letzte definitive Steuerveranlagung
bezüglich Einkommen der Parteien: sämtliche Lohnausweise der letzten 2 Jahre sämtliche Lohnabrechnungen des laufenden Jahres sämtliche Belege betreffend Ersatzeinkommen (Renten etc.) der der letzten 2 Jahre sowie alle Belege des laufenden Jahres
bezüglich Ausgaben (Existenzminimum): Berechnung des eigenen Bedarfs Mietvertrag Belege betreffend Arbeitswegkosten Krankenkassenpolice
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Verfügungen / Anträge betreffend Prämienverbilligung Belege Fremdbetreuungskosten Kinder samt Subventionsentscheid der Gemeinde Weitere relevante Belege betreffend Ausgaben im Existenzminimum
Güterrecht: (Stichtag Einreichung des Scheidungsbegehrens oder Datum der gerichtlich angeordneten Gütertrennung) Auflistung und Bewertung sämtlicher Vermögenswerte, über welche eine güterrechtliche Auseinandersetzung verlangt wird (samt behaupteter Zuordnung unter Eigengut / Errungenschaft) Grundbuchauszüge Pensionskassenausgleich: Schriftliche Auskunft der Zentralstelle 2. Säule (zwingend!), welche Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen für sie per Dezember des Vorjahres ein Guthaben führten;Belege der in der Auskunft der Zentralstelle 2. Säule genannten Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen mit den für den gesetzlichen Vorsorgeausgleich notwendigen Informationen. Für diese Anfrage ist als Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens folgender Termin anzugeben 08.12.2023. Aktuelle Bestätigung der Vorsorgeeinrichtungen, dass der Vorsorgeausgleich durchführbar ist.
Hinweis: Bitte reichen Sie die Unterlagen in einer Eingabe gesammelt ein (samt Beilagenverzeichnis). Sollten sich nach dieser Einreichung Veränderungen ergeben, werden Sie ersucht, diese unter Beilage der nötigen Belege unverzüglich mitzuteilen. Dies ermöglicht eine effiziente Vorbereitung der Einigungsverhandlung für alle Beteiligten.
4.
Der Beklagte wird eingeladen, innert der unter Ziff. 3 hiervor genannten Frist Anträge zu den Scheidungsfolgen zu stellen (mit oder ohne Kurzbegründung).
5.
Es werden die Akten des Verfahrens SF.2021.13 beigezogen.
6.
Sollte eine Partei auf einen Übersetzer angewiesen sein, wird um umgehende Mitteilung ersucht.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Diese Verfügung wird dem Beklagten wegen unbekannten Aufenthalts hiermit öffentlich zugestellt.
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Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist für die Eingabe der Beilagen gemäss Beweisanordnung
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Familiengerichts
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