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Entscheid

00.046.507

Gesuch um Ausweisung aus Räumlichkeiten vom 3. August 2023 und Verfügung vom 5. Oktober 2023

20. Dezember 2023Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.507 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2023 Gesuch um Ausweisung aus Räumlichkeiten vom 3. August 2023 und Verfügung vom 5. Oktober 2023 Gesuc...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.046.507 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2023

Gesuch um Ausweisung aus Räumlichkeiten vom 3. August 2023 und Verfügung vom 5. Oktober 2023 Gesuchstellerin: PSP Properties AG, Seestrasse 353, 8038 Zürich vertreten durch PSP Management AG, Kirschgartenstrasse 12, 4051 Basel Gesuchsgegnerin: Capelli Lifestyle GmbH, Baslerstrasse 16, 4310 Rheinfelden Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) Rechtsbegehren: Die Gegenpartei sei zu verurteilen, die Räumlichkeiten Laden Erdgeschoss Ref. Nr. 6310.16.0002 an der Baslerstrasse 16 in 4310 Rheinfelden innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides vollständig zu räumen und gereinigt zu verlassen und die Schlüssel der klagenden Partei auszuhändigen. Verlässt die Gegenpartei nicht innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides das genannte Mietobjekt, sei die gesuchstellende Partei zu ermächtigen, auf Kosten der Gegenpartei die Wohnung mit polizeilicher Hilfe zu räumen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Gerichtspräsidentin verfügt: Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 03. August 2023 wird der Gesuchsgegnerin zugestellt. Der Gesuchsgegnerin wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen. Bitte beigefügte Hinweise beachten! Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu­ legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchgegnerin vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Lauf der Frist für die Stellungnahme © 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

Erwägungen

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 1 des Zivilgerichts

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