00.046.509
Entscheid vom 15. Dezember 2023
20. Dezember 2023Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.509 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2023 Entscheid vom 15. Dezember 2023 Gesuchstellerin: Sanja Pantic-Urosevic, geboren am 15. Oktober 1980,...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.046.509 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2023
Entscheid vom 15. Dezember 2023 Gesuchstellerin: Sanja Pantic-Urosevic, geboren am 15. Oktober 1980, von Serbien, Südstrasse 4, 4665 Oftringen unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Gfeller, Aarwangenstrasse 4, Postfach 1014, 4901 Langenthal Gesuchsgegner: Bojan Pantic, geboren am 25. März 1976, von Serbien, Südstrasse 4, 4665 Oftringen Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz
Erwägungen
1.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 2. September 2023 getrennt leben.
2.
Die eheliche Wohnung an der Südstrasse 4 in 4665 Oftringen wird während der Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zur Benützung zugewiesen.
3.
3.1
Dem Gesuchsgegner wird während der Dauer der Trennung verboten, - das Gebiet im Umkreis von 500 m zur Wohnung der Gesuchstellerin an der Südstrasse
4.
in 4665 Oftringen zu betreten; - sich ausserhalb dieses Gebietes näher als auf 100 m der Gesuchstellerin anzunähern.
3.2
Dem Gesuchsgegner wird für den Widerhandlungsfall die Bestrafung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Die Busse beträgt bis zu 10'000.00 Franken (Art. 106 Abs.
1.
StGB).
4.
Der Sohn Stefan, geboren am 13. September 2020, wird unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
5.
Auf eine Regelung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners gegenüber dem Sohn Stefan wird einstweilen verzichtet. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, maximal zwei Mal pro Woche mit dem Sohn Stefan telefonisch Kontakt aufzunehmen. Anderslautende Vereinbarungen der Parteien bleiben vorbehalten.
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6.
6.1
Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner zurzeit mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin für den Sohn Stefan Unterhaltszahlungen zu leisten.
6.2
Das monatliche Manko (gebührender Barbedarf) des Sohnes Stefan beträgt für die Monate September 2022 und Oktober 2022 je Fr. 850.00 und ab November 2022 Fr. 450.00.
7.
Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird Rechtsanwältin Andrea Gfeller, Langenthal, eingesetzt.
8.
8.1 Die Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'200.00 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung ihres Anteils verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.1 Die Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'200.00 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung ihres Anteils verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.2 Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 800.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
9.
9.1 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9.2 Die richterlich genehmigten Anwaltskosten der Gesuchstellerin gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung dieser Kosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art.
239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Familiengerichts
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