00.046.537
Verfügung vom 18. Dezember 2023 (OF.2023.117)
22. Dezember 2023Deutsch5 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.537 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2023 Verfügung vom 18. Dezember 2023 (OF.2023.117) Klägerin Hateme Selim, geboren am 9. November 1983, von No...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.046.537 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2023
Verfügung vom 18. Dezember 2023 (OF.2023.117) Klägerin Hateme Selim, geboren am 9. November 1983, von Nordmazedonien, Alb. Zwyssigstrasse 49, 5430 Wettingen vertreten durch MLaw Thierry Wunderlin, Bürgi Bulaty Wunderlin Rechtsanwälte, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden
Beklagter Sedat Selim, geboren am 3. November 1982, von Mazedonien, Str. Ferid Murati Nr. 5/1-46, G. Chair, MK- Skopje
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)
Der Gerichtspräsident verfügt in Wiedererwägung der Verfügung vom 25. September 2023:
Die Klage wird dem Beklagten zugestellt.
"Anträge lauten wie folgt:
Erwägungen
1.
Die am 12. Januar 2005 in Stajkovci, Nordmazedonien, geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2.
Die gemeinsamen Kinder der Parteien Harbin Selim, geb. 10. Juli 2007, Metin Selim, geb. 1. Mai 2013 und Arife Selim, geb. 22. September 2020, seien unter die alleinige elterliche Sorge und die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen.
3.
© 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 4
Auf die Zusprechung eines Besuchs- und/oder Ferienrechts des Beklagten gegenüber den Kindern Harbin Selim, geb. 10. Juli 2007, Metin Selim, geb. 1. Mai 2013 und Arife Selim, geb. 22. September 2020, sei zu verzichten.
4.
a) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder Harbin Selim, geb. 10. Juli 2007, Metin Selim, geb. 1. Mai 2013 und Arife Selim, geb. 22. September 2020, ab Einreichung des Scheidungsurteils monatlich vorschüssig, über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, folgende Unterhaltsbeiträge (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen) zu bezahlen (Mindestbeträge gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO; abschliessende Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten):
Harbin Selim CHF 990.00 Metin Selim CHF 990.00 Arife Selim CHF 1'010.00
b) Die Parteien seien zu verpflichten, ausserordentliche Kosten der gemeinsamen Kinder (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, Musikunterreicht, Sportlager etc. im Einzelfall über CHF 200.00) nach vorheriger Absprache und nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen je hälftig zu übernahmen, soweit nicht Dritte (Krankenkasse o.ä.) für diese Kosten aufkommen. Kommt keine Einigung zu Stande, sei der veranlassende Elternteil zu verpflichten, die entsprechenden Ausgaben einstweilen allein zu tragen unter Vorbehalt der gerichtlichen Rückforderung.
5.
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- oder IV-Renten seien gesamthaft der Klägerin anzurechnen.
6.
Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.
7.
Auf eine Aufteilung der Vorsorgeguthaben sei im Sinne von Art. 124b Abs. 1 ZGB zu verzichten.
8.
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.
a) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von CHF 13'000.00 zu bezahlen (Mindestbetrag gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO; Änderung des Antrags und der Bezifferung bis nach Ergebnis des Beweisverfahrens ausdrücklich vorbehalten). © 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 4 b) Es sei festzustellen, dass im Übrigen jeder Ehegatte die Vermögenswerte, die sich in seinem Besitz befinden und auf seinen Namen lauten zu Eigentum behält. Die Parteien seien güterrechtlich als per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt zu erklären.
9.
Es sei der Mietvertrag der Familienwohnung an der Alberich-Zwyssigstrasse 49 in 5430 Wettingen mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin zu übertragen und es sei der Vermieter richterlich anzuweisen, den Mietvertrag für die eheliche Wohnung auf die Beklagte zu übertagen (Art. 121 ZGB).
10.
Unter Kosten- und Entschädigung zu Lasten des Beklagten."
Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 20 Tagen gesetzt.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Zustellung an: - den Beklagten (durch Publikation)
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Inhalt der Klageantwort In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).
Lauf der Frist für die Klageantwort Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Klageantwort Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die © 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 4
Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
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