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Entscheid

00.046.683

Entscheid vom 21. Dezember 2023 (SZ.2023.250)

28. Dezember 2023Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.683 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.12.2023 Entscheid vom 21. Dezember 2023 (SZ.2023.250) Besetzung Gerichtspräsident Pascal Peterhans Gerichtsschre...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.046.683 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.12.2023

Entscheid vom 21. Dezember 2023 (SZ.2023.250) Besetzung Gerichtspräsident Pascal Peterhans Gerichtsschreiber Nicolas Diener

Gesuchstellerin Chawa Leah Krausz, geboren am 24. Juli 1995, von Zürich, Höllsteweg 1, 5312 Döttingen vertreten durch Grünwald Immobilien GmbH, Haslerstrasse 1, 8003 Zürich

Gesuchsgegner Ylber Shala, geboren am 7. Juni 1997, von Deutschland, Wiesenstrasse 2, 5432 Neuenhof

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Der Gerichtspräsident verfügt:

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 800.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. Die Restanz von Fr. 500.00 ist der Gesuchstellerin zurückzuerstatten.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

© 2023 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Dieser Entscheid wird dem Gesuchsgegner hiermit öffentlich zugestellt.

Dieser Entscheid wird dem Gesuchsgegner hiermit öffentlich zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Zivilgerichts

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