00.046.717
Entscheid vom 18. Dezember 2023
28. Dezember 2023Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.717 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.12.2023 Entscheid vom 18. Dezember 2023 Gesuchstellerin: Karin Steiner, geboren am 2. Juli 1986, von Zielebach,...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.046.717 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.12.2023
Entscheid vom 18. Dezember 2023 Gesuchstellerin: Karin Steiner, geboren am 2. Juli 1986, von Zielebach, Hellmattstrasse 6, 5242 Birr
Gesuchsteller: Susantha Fonseka Wijesinghege, geboren am 25. April 1980, von Sri Lanka, Kudumula road 78, LK-12007 Koholana
Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird abgewiesen.
2.
Beide Gesuchsteller können innert 20 Tagen nach Rechtskraft beim Bezirksgericht Brugg eine Scheidungsklage einreichen. Während dieser Frist bleibt das Verfahren hängig und allfällige vorsorgliche Massnahmen gelten weiter (Art. 288 Abs. 3 Zivilprozessordnung).
3.
Die Verfahrenskoten bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 300.00 und den Übersetzungskosten von CHF 466.45, total CHF 766.45, werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Die Verfahrenskosten werden mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von CHF 1'800.00 verrechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Gesuchstellerin CHF 1'033.55 zurückzuerstatten.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
Bezirksgericht Brugg Präsidium des Familiengerichts
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