00.046.747
Entscheide vom 18.10.2023 / KEBK.2023.306+448
29. Dezember 2023Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.046.747 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.12.2023 Entscheide vom 18.10.2023 / KEBK.2023.306+448 Betroffener Lingenhölin Paul Sebastian, geboren am 14....
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.046.747 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.12.2023
Entscheide vom 18.10.2023 / KEBK.2023.306+448 Betroffener Lingenhölin Paul Sebastian, geboren am 14. Juli 2005, von Deutschland, Hauptstrasse 7B, 5502 Hunzenschwil, Aufenthaltsadresse: Jugenddorf Knutwil, 6213 Knutwil Mutter Lingehölin Katja, geboren am 5. Dezember 1979, von Deutschland, Hauptstrasse 7B, 5502 Hunzenschwil Vater Lingenhölin Stefan, von Deutschland, Adresse unbekannt Beiständin bis 30.04.2023 Portner Rahel, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst Region Lenzburg, Rathausgässli 19, 5600 Lenzburg Beiständin ab 01.05.2023 Moritz Silja, JEFB, Gemeindeverband SDRL, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg Gegenstand Schlussbericht vom 29.06.2023 für die Periode vom 08.07.2021 – 30.04.2023 (Mandatsträgerwechsel); Schlussbericht vom 19.07.2023 für die Periode vom 01.05.2023 -
Erwägungen
14.07.2023
(Volljährigkeit)
Entscheid
1. Der für den Betroffenen für die Periode vom 08.07.2021 bis 30.04.2023 und die Periode vom
01.05.2023 bis 14.07.2023 erstattete Schlussbericht wird genehmigt sowie die jeweilige Beiständin unter Verdankung der geleisteten Dienste aus ihrem Amt entlassen und im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB entlastet.
2. Es wird Vormerk genommen, dass die Beiständinnen die Ernennungsurkunden retourniert haben.
3. Es wird Vormerk genommen, dass die Beiständinnen auf eine Mandatsentschädigung verzichten.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Es wird auf die Bestimmungen von Art. 454 und Art. 455 ZGB über die Verantwortlichkeit aufmerksam gemacht. Diese lauten wie folgt:
"Art. 454 ZGB
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1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. 2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. 3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. 4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. Art. 455 ZGB 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 3 Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton."
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium des Familiengerichts
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