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Entscheid

00.047.311

Urteilsvorschlag

12. Januar 2024Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.047.311 Stelle: Friedensrichteramt Kreis XII Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.01.2024 Urteilsvorschlag Klägerin: Garage Sidney Meyer, Bruggerstrasse 28, 5413 Birmenstorf AG Beklagte:...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.047.311 Stelle: Friedensrichteramt Kreis XII Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.01.2024

Urteilsvorschlag Klägerin: Garage Sidney Meyer, Bruggerstrasse 28, 5413 Birmenstorf AG Beklagte: Sakic Fatima, Kulmerweg 4, 5603 Staufen (letzter zivilrechtlicher Wohnsitz) Rechtsgegenstand: Forderung aus Auto-Miete "Ford Fusion 1.6" Rechtsbegehren: 1. Forderung: Rechnung vom 24.08.2023 von CHF 986.20. 2. Der Rechtsvorschlag vom 18.09.2023 in der Betreibung Nr. 20230443 des Betreibungsamtes Staufen sei zu beseitigen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Eröffnung des Urteilvorschlags vom 07.12.2023: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 986.20 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20230443 des Betreibungsamtes 5603 Staufen vom 18.09.2023 wird vollumfänglich aufgehoben. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Betreibungskosten von CHF 53.30 zuzüglich weiterer Kosten von CHF 25.00 zu ersetzen.

Erwägungen

4.

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 160.00 werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Klägerin in der Höhe von CHF 160.00 verrechnet, so dass die Beklagte der Klägerin CHF 160.00 direkt zu ersetzen hat. Wirkung des Urteilsvorschlags: Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnungserklärung ist bei der Friedensrichterin schriftlich einzureichen. Sie bedarf keiner Begründung. Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, so darf dieser im späteren Gerichtsverfahren nicht verwendet werden. Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung zu (Art. 211 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO).

Friedensrichteramt Kreis XII

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