00.061.334
Entscheid vom 2. Oktober 2024 (OF.2023.40)
4. Oktober 2024Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.061.334 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.10.2024 Entscheid vom 2. Oktober 2024 (OF.2023.40) Kläger: David Fox, geb. 10. März 1984, von Deutschland, Tüf...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.061.334 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.10.2024
Entscheid vom 2. Oktober 2024 (OF.2023.40) Kläger: David Fox, geb. 10. März 1984, von Deutschland, Tüftelstrasse 24, 5322 Koblenz, vertreten durch MLaw Fabienne Edelmann, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 1, 5330 Bad Zurzach Beklagte: Korinna Helen Fox, geb. 28. September 1963, von den USA, c/o Ed Parhams Jr, PO Box 7568, US-MS39540 D'Iberville Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
In Gutheissung der Scheidungsklage wird die am 13. Oktober 2017 in Las Vegas, Vereinigte Staaten von Amerika, geschlossene Ehe der Parteien geschieden.
2.
Es wird festgestellt, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
3.
Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt sind.
4.
Auf eine Teilung der beruflichen Vorsorge wird gestützt auf Art. 124b ZGB verzichtet.
5.
Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 wird beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen.
6.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zustellung an: die Beklagte (Publikation)
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
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