00.062.528
Verfügung vom 16. September 2024
28. Oktober 2024Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.062.528 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.10.2024 Verfügung vom 16. September 2024 Gesuchstellerin Immo 9464 AG, Forren 3, 9056 Gais vertreten durch...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.062.528 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.10.2024
Verfügung vom 16. September 2024 Gesuchstellerin Immo 9464 AG, Forren 3, 9056 Gais vertreten durch Realit Treuhand AG, Bahnhofstrasse 41, 5600 Lenzburg
Gesuchsgegner Michele Bracco, Unterer Kirchweg 5, 5064 Wittnau
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung gemäss Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen)
Der Gerichtspräsident verfügt:
Zustellung der Eingabe vom 4. September 2024 samt Beilagen an den Gesuchsgegner zur Stellungnahme (im Doppel) innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung. Allfällige Beilagen sind ebenfalls im Doppel einzureichen. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.
Anträge im Gesuch vom 4. September 2024:
Erwägungen
1.
Es sei richterlich festzustellen, dass der zwischen den vorgenannten Parteien abgeschlossene Mietvertrag rechtmässig beendigt und aufgelöst wurde und dementsprechend die Ausweiseiung zulässig ist.
2.
Der Beklagte sei richterlich zu verpflichten, das Mietobejet innert angemessener Frist zu verlassen, zu räumen und zu reinigen, unter Androhung des plizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfalle.
3.
Bei Missachtung dieser Verfügung sei dem Beklagten ausdrücklich die Bestrafung mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.
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4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Ebenso sei richterlich davon Vormerk zu nehmen, dass auch die Kosten eines allfälligen polizeilichen Vollzugs zu Lasten des Beklagten gehen.
Die Akten können innert Frist beim Bezirksgericht eingesehen werden.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts
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