00.063.160
Entscheid vom 6. November 2024 (VF.2024.1)
7. November 2024Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.063.160 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.11.2024 Entscheid vom 6. November 2024 (VF.2024.1) Kläger: Brian Mazzei Blumenthal, geboren am 1. September 20...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.063.160 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.11.2024
Entscheid vom 6. November 2024 (VF.2024.1) Kläger: Brian Mazzei Blumenthal, geboren am 1. September 2021, von Italien, Seidenstrasse 21, 5200 Brugg AG, gesetzlich vertreten durch Tatiana Battistel Blumenthal De Moraes, Seidenstrasse 21, 5200 Brugg AG, unentgeltlich vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint-Pierre 8, Case postale 504, 1701 Fribourg Beklagter: Emanuele Mazzei, geboren am 15. Februar 1984, von Italien, Hauptstrasse 41, DE-79730 Murg Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Kinderbelange (Obhut, Betreuung, Un-terhalt)
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Der Kläger wird unter die alleinige Obhut der Kindsmutter, Tatiana Battistel Blumenthal de Moraes, geboren am 31. Oktober 1995, gestellt.
2.
Von der Festsetzung eines Besuchsrechts des Beklagten wird derzeit abgesehen.
3.
3.1
Der Beklagte wird ermessensweise verpflichtet, der Kindsmutter, Tatiana Battistel Blumenthal de Moraes, geboren am 31. Oktober 1995, an die Kosten der Erziehung und des Unterhalts des Klägers bis zu dessen Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, CHF 1'000.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kinder-, Ausbildungs- oder ähnlicher Zulagen:
3.2
Mit dem vorliegend festgelegten Unterhaltsbeitrag kann der Bedarf des Klägers (Barunterhalt, kein Betreuungsunterhalt geschuldet) nicht gedeckt werden. Das jeweilige Manko beläuft sich auf: Phase 1 (ab Trennung per 1. Oktober 2022) CHF 1'200.00 Phase 2 (ab 1. Januar 2024 / Kleinkindertarif in Kita) CHF 1'050.00 Phase 3 (ab Umzug nach Brugg per 1. Juni 2024) CHF 550.00 Phase 4 (ab Erhöhung Kinderzulagen per 1. Januar 2025) CHF 535.00 Phase 5 (ab 10. Altersjahr des Klägers per 1. September 2031) CHF 735.00
3.3
Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit des Klägers hinaus an die Kindsmutter zu entrichten, bis vom (volljährigen) Kläger eine andere Zahlstelle bezeichnet wird.
3.4
Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf 107.5 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand August 2024; Basis Dezember 2020 =
100.
Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2025, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst:
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Neue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 107.5
Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nur statt, soweit der Beklagte nicht mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist.
4.
Wird mehr oder anderes beantragt, werden die entsprechenden Anträge abgewiesen.
5.
Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Fribourg, als sein unentgeltlicher Rechts-vertreter beigeordnet.
6.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.
7.
7.1
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3'846.50 (Honorar inkl. Auslagen und MwSt. von MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Fribourg) zu bezahlen.
7.2
Zufolge Uneinbringlichkeit wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von CHF 3'846.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Klage ist (Art. 123 ZPO).
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art.
239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Zivilgerichts
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